16.04.2019 - Kategorie "Private Insolvenz"

Restschuld in 84,7 % der Fälle erlassen

Insolvenzquote in unteren einstelligen Bereich

Insolvenzverfahren natürlicher Personen bis 2017: Restschuld in 84,7 % der Fälle erlassen


Von den 142 086 im Jahr 2010 eröffneten Insolvenzverfahren natürlicher Personen in Deutschland haben die Gerichte bis zum Jahresende 2017 in 84,7 % der Fälle (120 403) die Schuldner von ihrer Restschuld befreit. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, gab es die meisten Restschuldbefreiungen bei Verbraucherinsolvenzverfahren (91 258 oder 85,9 % der insgesamt 106 291 Fälle). Darüber hinaus wurde bei 17 422 Insolvenzverfahren von ehemals selbstständig Tätigen (83,4 % der insgesamt 20 889 Fälle) und bei 11 723 Insolvenzverfahren von übrigen Schuldnern (insbesondere Einzelunternehmen; 78,6 % der insgesamt 14 906 Fälle) die Restschuldbefreiung erteilt. 


Nicht gezahlte Mindestvergütung des Treuhänders häufigster Versagungsgrund
Bei 6 562 Insolvenzverfahren natürlicher Personen (4,6 % der Fälle) wurde die Restschuldbefreiung versagt. Der häufigste Grund war die nicht gezahlte Mindestvergütung des Treuhänders (5 140 Fälle). Weitere wichtige Versagungsgründe sind die Verletzung der Mitwirkungspflicht des Schuldners (738) und der Verstoß des Schuldners gegen Obliegenheiten (566).


Deckungsquote von durchschnittlich 2,0 % bei bis Ende 2017 beendeten Verfahren
Bei den Insolvenzverfahren von natürlichen Personen in Deutschland, die im Jahr 2010 eröffnet und bis Ende 2017 beendet wurden, mussten die Gläubiger auf 98,0 % ihrer Forderungen verzichten. Sie erhielten durchschnittlich nur 2,0 % ihrer Forderungen zurück. Diese Deckungsquote ergibt sich als Anteil des zur Verteilung verfügbaren Betrages (206 Millionen Euro) an den quotenberechtigten Forderungen (10,6 Milliarden Euro). Die Verluste der Gläubiger betrugen damit 10,4 Milliarden Euro. 


Nicht berücksichtigt sind bei diesen Angaben Zahlungen des Schuldners, die nach Beendigung des Insolvenzverfahrens geleistet und zur Schuldentilgung bei den Gläubigern verwendet werden, solange das Restschuldbefreiungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Die Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung wird häufig erst Jahre nach der nach der Beendigung von Insolvenzverfahren natürlicher Personen getroffen.




Entscheidung über die Restschuldbefreiung bei Insolvenzverfahren natürlicher Personen
Insolvenzverfahren: eröffnet im Jahr 2010, Entscheidung über die Restschuldbefreiung bis 31.12.2017


 Art des Schuldners

Eröffnete Insolvenz-
verfahren

Darunter mit Entscheidung über die Restschuldbefreiung

 

insgesamt

Art der Entscheidung

 

Restschuldbefreiung
wurde erteilt

Restschuldbefreiung
wurde versagt

Sonstige Art
der Entscheidung 1

 

Anzahl

 


 

Insgesamt

142 086

130 080

120 403

6 562

3 115

 

Verbraucher

106 291

98 734

91 258

5 029

2 447

 

Ehemals selbstständig Tätige

20 889

18 775

17 422

934

419

 

Übrige Schuldner 2

14 906

12 571

11 723

599

249

 

 

1 Rücknahme des Antrags, Schuldner/-in verstorben und Restschuldbefreiung wurde nach Erteilung widerrufen.

2 Einzelunternehmen und natürliche Personen als Gesellschafter/-in und Ähnliche.




Ausgewählte Versagungsgründe der Restschuldbefreiung bei Insolvenzverfahren natürlicher Personen
Insolvenzverfahren: eröffnet im Jahr 2010, Entscheidung über die Restschuldbefreiung bis 31.12.2017


 Art des Schuldners

 

Beendete Verfahren mit Versagung der
Restschuldbefreiung insgesamt

Ausgewählte Versagungsgründe 1

 

Mindestvergütung des
Treuhänders nicht gezahlt

Verletzung der
Mitwirkungspflicht

Verstoß gegen
Obliegenheiten

 

Anzahl

 


 

Insgesamt

6 562

5 140

738

566

 

Verbraucher

5 029

4 123

485

365

 

Ehemals selbständig Tätige

934

632

138

130

 

Übrige Schuldner 2

599

385

115

71

 

 

1 Es kann bei einem Verfahren mehrere Versagungsgründe geben.

2 Einzelunternehmen und natürliche Personen als Gesellschafter/-in und Ähnliche.




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