Nicht alle Beschlüsse in einem Insolvenzverfahren sind durch das Gericht zu veröffentlichen.


Hierunter fallen insbesondere die Einleitung eines Insolvenzeröffnungsverfahren, ohne dass gleichzeitig Sicherungsmaßnahmen angeordnet wurden sowie die Einleitung einer vorläufigen Eigenverwaltung nach § 270a InsO oder des Schutzschirmverfahrens nach § 270b InsO.


In diesen Fällen werden vom Insolvenz-Portal-Team vorübergehende Einträge in die Datenbank mit den bis dahin über den Sachverwalter/Gutachter oder den Schuldner selbst veröffentlichten Daten vorgenommen.