BGH IX ZR 133/14: Auslegungen zur Rangrücktrittsvereinbarung

Darum sind §19 Abs.2 Satz 2 in Verbindung mit §39 Abs.2 InsO, die sich nach ihrem Wortlaut nur mit dem Rangrücktritt eines Gesellschafterdarlehen sgebers befassen, auch auf einen Rangrücktritt außenstehender Gläubiger anwendbar .
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