BGH stärkt Gläubiger
Von Fachleuten wird es als Paukenschlag gewertet: die BGH-Leitsatzentscheidung (Az.: IX ZR 247/09 zur Verjährungsfrist der Ansprüche zur Feststellung des Rechtsgrundes einer vorsätzlich unerlaubten Handlung
Der BGH entschied, dass hier nicht die Vorschriften zur Verjährung des Leistungsanspruchs gelten. Für die Gläubiger bedeutet dies, dass eine Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung noch nach
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