BGH: Die Betriebsrente des GGF ist pfändungsgeschützt

Az: VII ZB 52/15 Ansprüche eines GmbH -Geschäftsführers und Mehrheitsgesellschafters auf fortlaufende Ruhegeldzahlungen aus einem mit der GmbH geschlossenen Pensionsvertrag sind nach §850 Abs.2 ZPO als Arbeitseinkommen anzusehen und nach Maßgabe der Tabelle als Anlage zu § 850c Abs. 3 ZPO pfändbar.
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