06.06.2017 - Kategorie "Recht und Gesetz"

BGH: Entschädigungen für Zeitversäumnisse sind pfändbar.

BGH: IX ZB 40/16 Entschädigungen für Zeitversäumnisse sind pfändbar.

Az IX ZB 40/16: Eine unpfändbare Aufwandsentschädigung liegt dann vor, wenn nach der vertraglichen Vereinbarung oder der gesetzlichen Regelung der Zweck der Zahlung ist, tatsächlichen Aufwand des Schuldners auszugleichen. Dies hat der Schuldner darzulegen. Keine Aufwandsentschädigung ist gegeben, wenn die Tätigkeit des Schuldners selbst vergütet werden soll. Entschädigungen für Zeitversäumnisse sind pfändbar.



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