28.11.2016 - Kategorie "Recht und Gesetz"

BGH: Pflichtwidrigkeiten im Restschuldbefreiungsverfahren

Verbraucherinsolvenz: Pflichtverletzung gefährdet Restschuldbefreiung

IX ZB 72/15: Die im laufenden Insolvenzverfahren erteilte Restschuldbefreiung kann widerrufen werden, wenn der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt; dies gilt auch dann, wenn er die vor Erteilung der Restschuldbefreiung begonnene Pflichtverletzung danach fortsetzt.



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