BGH: Versagung der Restschuldbefreiung bei vorbehaltener Nachtragsverteilung

X Z B 8 6 / 1 2: Wird die Nachtragsverteilung vorbehalten, ist der bisherige Insolvenzverwalter insoweit auch nach Aufhebung des Verfahrens befugt, für den Schuldner als Gläubiger in einem Restschuldbefreiungsverfahren einen Versagungsantrag zu stellen
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