29.09.2015 - Kategorie "Recht und Gesetz"

BGH: Versagung der Restschuldbefreiung bei vorbehaltener Nachtragsverteilung

Nachtragsverteilung in der Insolvenz vorbehalten,

X Z B 8 6 / 1 2: Wird die Nachtragsverteilung vorbehalten, ist der bisherige Insolvenzverwalter insoweit auch nach Aufhebung des Verfahrens befugt, für den Schuldner als Gläubiger in einem Restschuldbefreiungsverfahren einen Versagungsantrag zu stellen



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