14.08.2014 - Kategorie "Recht und Gesetz"

BGH: Zur Erstattung der Zwangsvollstreckungskosten nach einem Prozessvergleich

Insolvenz: Schuldner muss für Zwangsvollstreckung bezahlen

Wird ein vorläufig vollstreckbares Urteil durch einen Prozessvergleich ersetzt, wonach der Schuldner zur Zahlung eines geringeren Betrags verpflichtet ist, kann der Gläubiger grundsätzlich die Erstattung der Kosten aus der zuvor auf der Grundlage des Urteils betriebenen Zwangsvollstreckung in der Höhe verlangen, in der sie angefallen wären, wenn er von vornherein die Vollstreckung auf den Vergleichsbetrag beschränkt hätte.



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