Bilanz nach einem Jahr: Das neue Verbraucherinsolvenzrecht ist noch kein durchschlagender Erfolg!
Hürde für Schuldenschnitt nach drei Jahren ist und bleibt viel zu hoch
Schneller schuldenfrei! Das war und ist das Ziel des neuen Verbraucherinsolvenzrechts, das vor einem Jahr in Kraft getreten ist. Seit dem 1. Juli 2014 sollen insolvente Verbraucher damit weitaus schneller als früher ihre Schulden loswerden – bislang allerdings noch ohne durchschlagenden Erfolg. „Das erste Jahr zeigt, dass nur die wenigsten Verbraucher von einem schnelleren Schuldenerlass profitieren und nach drei anstatt sechs Jahren finanziell neu starten können“, zieht Stefano Buck, Fachanwalt für Insolvenzrecht bei Schultze & Braun Bilanz. „Die Hürde für einen Schuldenschnitt nach drei Jahren ist und bleibt viel zu hoch.“
Gros der Verbraucherinsolvenzen läuft wie vor der Reform
Wer nach drei Jahren schuldenfrei sein will, muss zusätzlich zu den Verfahrenskosten (Insolvenzverwalter- und Gerichtskosten) noch 35 Prozent der Gläubigerforderungen aufbringen. „Die Verfahrenskosten allein liegen in der Regel bei 1500 bis 2000 Euro. Wer in einer finanziellen Schieflage steckt, für den ist es oftmals ein Ding der Unmöglichkeit, diesen Betrag aufzubringen – von den zusätzlichen 35 Prozent ganz zu schweigen“, sagt Buck. „Wer es trotzdem schafft, die Verfahrenskosten zu begleichen, der ist seine Schulden nach fünf statt sechs Jahren los. Das funktioniert in einigen Fällen, das Gros der Verbraucherinsolvenzen läuft aber wie vor der Reform.“
85.964 Verbraucherinsolvenzen seit dem 1. Juli 2014
Bucks Einschätzung basiert auf seinen Erfahrungen aus zahlreichen Verbraucherinsolvenzverfahren seit dem 1. Juli 2014 und den mehr als 10.000 Verfahren dieser Art, die Schultze & Braun in den vergangenen zehn Jahren bearbeitet hat. In weniger als einem Prozent davon konnten die Schuldner 35 Prozent der Gläubigerforderungen und die Verfahrenskosten bezahlen. Den Daten der Online-Plattform Insolvenz-Portal zu Folge haben zwischen dem 1. Juli 2014 und dem 26.Juni 2015 85.964 Verbraucher einen Insolvenzantrag gestellt. Seit 2010 gibt es pro Jahr zwischen 90.000 und 100.000 Verbraucherinsolvenzen in Deutschland.
Der Insolvenzplan: Im Idealfall nach wenigen Monaten
schuldenfrei
Eine Option, mit der Verbraucher ihre Schulden im Idealfall bereits nach einigen Monaten loswerden, ist der Insolvenzplan. Dieses Sanierungsinstrument, das sich im Unternehmensinsolvenzrecht bereits seit 16 Jahren bewährt, wurde mit der Reform vor einem Jahr auch im Verbraucherinsolvenzrecht eingeführt.
„Auch wenn die Anzahl der Insolvenzpläne in Verbraucherinsolvenzverfahren bislang noch überschaubar ist, hat dieses Sanierungsinstrument großes Potential für alle Beteiligten. Der Insolvenzplan ist die noch ungenutzte Win-Win-Option im Verbraucherinsolvenzrecht“, erläutert Buck. Wenn Gläubiger und Gericht zustimmen, können insolvente Verbraucher mit dem Plan jetzt eine Art Sanierungsfahrplan für sich festlegen. Sie können dann die Höhe und den Zeitraum ihrer Entschuldung individuell festlegen. Läuft alles gut, wird der Verbraucher seine Schulden bereits nach wenigen Monaten los und die Gläubiger erhalten früher zumindest einen Teil ihrer Forderungen. In den meisten bisherigen Regel-Verbraucherinsolvenzverfahren ohne Insolvenzplan erhalten sie sehr wenig bis gar kein Geld zurück. „Auf jeden Fall muss der Verbraucher so nicht Jahre warten, bis er finanziell neu starten kann“, sagt Buck. „Ein Insolvenzplan kommt etwa dann in Frage, wenn Freunde oder Familienangehörige den Verbraucher finanziell unterstützen können.“ Fakt ist: Die Quote des Insolvenzplans muss höher liegen als im Regelinsolvenzverfahren. Zudem muss der Schuldner die Verfahrenskosten bezahlen.
Neue Pfändungsfreigrenzen: Verbrauchern droht großer
finanzieller Verlust
Ab dem 1. Juli 2015 gelten neue Pfändungsfreigrenzen für die Lohnpfändung (1.073,88 Euro; bisher: 1.045,04 Euro). Dieser Betrag ist als gesetzlicher Sockelbetrag auf dem P-Konto unpfändbar. „In vielen Fällen sind die 1.073,88 Euro aber niedriger als das unpfändbare Einkommen eines Verbrauchers – allein schon dann, wenn der Verdienst die Mindestpfändungsfreigrenzen übersteigt“, sagt Buck. „Aufgrund der Differenz zwischen Sockelbeitrag und unpfändbarem Einkommen droht Verbrauchern ein großer finanzieller Verlust.“ Fakt ist: Bei einem Schuldner ohne Unterhaltspflichten kann der Differenzbetrag mehr als 650 Euro betragen.* Dies ist insofern besonders gravierend, da Verbraucher, die sich einem Insolvenzverfahren befinden, oder deren Lohn gepfändet wird, in der Regel auf jeden Cent angewiesen sind. Der Pfändungsschutz stellt sicher, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens ihr Existenzminimum sichern können.
Höheren Pfändungsfreibetrag bei der Bank anmelden!
Die Differenz kann sogar noch größer werden, wenn der Schuldner Unterhaltspflichten hat. Die große Gefahr: Der Schuldner muss bei der Bank mit entsprechenden Bescheinigungen selbst anmelden, dass sein Pfändungsfreibetrag höher als der Sockelbetrag auf dem P-Konto ist. „Ansonsten überweist die Bank den Differenzbetrag direkt an den Insolvenzverwalter beziehungsweise die Gläubiger“, warnt Buck. „Der Schuldner und die Unterhaltspflichtigen haben dann das finanzielle Nachsehen.“
Seit dem 1. Juli 2012 sind Geldbeträge von Verbrauchern nur noch vor der Pfändung geschützt, wenn sie auf einem so genannten Pfändungsschutz-Konto (P-Konto) liegen. Der Pfändungsschutz stellt sicher, dass Schuldner auch bei einer Pfändung – etwa durch einen Insolvenzverwalter – ihr Existenzminimum sichern können. Sie sind in der Regel zwingend auf dieses Geld angewiesen.
* Berechnung ausgehend vom monatlichen Höchstverdienst von 3.292,09 Euro (Einkommen, das darüber hinausgeht, ist voll pfändbar): Bei 3.292,09 Euro abzüglich des Pfändungsbetrags für die Gläubiger von 1.551,28 Euro gemäß Pfändungstabelle verbleiben dem Schuldner 1.740,81 Euro. Dieser Betrag wäre an sich unpfändbar. Auf dem P-Konto sind als gesetzlicher Sockelbeitrag aber lediglich 1.073,88 Euro geschützt. Das ergibt eine Differenz von 666,93 Euro.
Über Stefano Buck:
Stefano Buck ist im Geschäftsbereich Insolvenzverwaltung von Schultze & Braun tätig. Der Fachanwalt für Insolvenzrecht wurde 2008 durch das Deutsche Institut für angewandtes Insolvenzrecht (DIAI) mit der Bestnote AAA+ zertifiziert.
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