COVID-Schutzschirmverfahren für KMU zwingend erforderlich
Für Unternehmen, die von dem bislang nur im Entwurf vorliegenden StaRUG keinen Gebrauch machen können, sieht der Berufsverband der Insolvenzverwalter ein vereinfachtes Schutzschirmverfahren als mögliche Lösung.
Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier prognostiziert, dass die Deutschen noch viele Monate mit pandemiebedingten Einschränkungen und Vorsichtsmaßnahmen leben müssen. Für die deutsche Wirtschaft bedeutet dies weiterhin ein Hoffen und Bangen. Finanzminister Olaf Scholz stellt mit der Novemberhilfe zwar neue Finanzhilfen in Aussicht, doch ob und wann weitere Gelder in den nächsten Monaten im ausreichenden Umfang fließen, ist nicht absehbar.
Staatliche Hilfsleistungen werden voraussichtlich nicht dauerhaft fortgesetzt werden können. Für viele Unternehmen wird das noch von Bundestag und Bundesrat zu beschließende Restrukturierungsverfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) zu spät kommen oder zu aufwendig sein. Der Berufsverband schlägt deshalb ein befristetes und stark vereinfachtes Schutzschirmverfahren zur Lösung vor. „Das COVID-Schutzschirmverfahren ist ein vereinfachtes Schutzschirmverfahren, das für Unternehmen verfügbar sein soll, die durch die Corona-Pandemie zahlungsunfähig geworden sind. Wir haben den Vorschlag der Bundesregierung (Art. 10 SanInsFoG) aufgegriffen und erweitert, damit auch von COVID betroffene kleine und mittlere Unternehmen Zugang zum Schutzschirmverfahren erhalten können“, so der Vorsitzende des Berufsverbandes Dr. Christoph Niering.
Die Bundesregierung hat mit dem StaRUG einen Vorschlag für ein präventives Restrukturierungsverfahren vorgelegt. Nach Ansicht fast aller Experten ist dieses Verfahren nach aktueller Fassung für eine Anwendung bei vielen kleinen und mittleren Unternehmen ungeeignet. Es erfordert eine komplexe Planung und ist nur für überschuldete, nicht aber zahlungsunfähige Unternehmen nutzbar. Diese Einschätzung haben auch die mehreren hundert Teilnehmer und Referenten des Deutschen Insolvenzverwalterkongresses 2020 geteilt. Aus den Ergebnissen des Insolvenzverwalterkongresses 2020 wurde die Idee eines COVID-Schutzschirmverfahrens entwickelt und heute den Rechtspolitikern und den zuständigen Ministerien zugeleitet.
Ein COVID-Schutzschirmverfahren würde den betroffenen Unternehmen alle Vorzüge des schon lange erprobten Schutzschirmverfahrens eröffnen. Mit einer Änderung im SGB III und in der Kurzarbeitergeldverordnung soll das Kurzarbeitergeld auch dann nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auch für gekündigte Arbeitsverhältnisse in Anspruch genommen werden können, wenn während des Insolvenzantragsverfahrens Insolvenzgeld vorfinanziert wird. Dies dient letztendlich der Sicherung von Arbeitsplätzen.
Durch eine Vereinfachung der Bescheinigung nach § 270d Abs. 1 InsO n.F. (bisher § 270b Abs. 1) soll auch der Zugang erheblich erleichtert und beschleunigt werden.
„Üblicherweise unterstützt diesen Prozess ein Berater, der den Geschäftsführer des eigenverwaltenden Unternehmens fit macht. Diese Beraterkosten können aber viele KMU nicht tragen. Wir empfehlen deshalb, in diesem Verfahren einen starken Sachwalter an die Seite des Schuldners zu stellen, der wichtige Aufgaben des Verfahrens übernehmen kann“, verdeutlicht der Verbandsvorsitzende.
Der Berufsverband will das COVID-Schutzschirmverfahren auch im Rahmen der Sachverständigenanhörung zum Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) vorbringen, die der Rechtsauschuss im Deutschen Bundestag am 25.11.2020 durchführt. „Unser Vorschlag zum Neustartverfahren für Selbstständige hat bereits eine gute Resonanz erhalten. Das COVID-Schutzschirmverfahren soll zusätzlich auch für kleinere und mittlere Unternehmen eine Lösung anbieten, die für die betroffenen Unternehmen einsetzbar und für den Gesetzgeber schnell umsetzbar ist“, sagt Niering und weiter: „Für die Zeit nach Überwindung der wirtschaftlichen Pandemiefolgen und für nicht unmittelbar von der Pandemie betroffene Unternehmen bietet das deutsche Restrukturierungsrecht mit den neuen Instrumenten, die gerade im Gesetzgebungsverfahren sind, sehr umfassende und gute Werkzeuge zur Sanierung an.“
Über den VID:
Der Verband Insolvenzverwalter Deutschlands ist der Berufsverband der in Deutschland tätigen Insolvenzverwalter. Mit mehr als 470 Mitgliedern vertritt er die überwiegende Mehrheit dieser Berufsgruppe. Die Mitglieder verpflichten sich auf „Grundsätze ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung“ und zur Zertifizierung nach ISO:9001. Damit setzt der Verband Maßstäbe für eine unabhängige, transparente und qualitativ anspruchsvolle Insolvenzverwaltung. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Unternehmensinsolvenzverwalter.
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