14.08.2017 - Kategorie "Insolvenzgeschehen allgemein"

Dirk Hammes zum Antrag auf Eigenverwaltung: Gericht muss Gläubigerinteressen prüfen

kritiker der Insolvenz in Eigenverwaltung

Der Duisburger Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter Dirk Hammes stellt in einem aktuellen Beitrag in der ZIP – Zeitschrift für Wirtschaftsrecht heraus, welche Voraussetzungen beim Gläubigerausschuss für die Unterstützung des Eigenverwaltungsantrags vorliegen müssen und welche Ermittlungen das Insolvenzgericht bei eingerichtetem vorläufigen Gläubigerausschuss anstellen muss.


Der Duisburger Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Diplom-Betriebswirt Dirk Hammes, namensgebender Gründungspartner der in der Insolvenzverwaltung tätigen Kanzlei hammes. Insolvenzverwalter GbR, gehört von Beginn an zu den Kritikern der Eigenverwaltung und stellt seine Haltung dazu regelmäßig auch in Fachaufsätzen und Vorträgen dar. Jetzt hat Dirk Hammes in der ZIP – Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (Heft 32/2017, S. 1505-1513) einen Beitrag veröffentlicht. Unter der Überschrift „Das Votum des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Frage der Eigenverwaltung und die Ermittlungspflicht des Insolvenzgerichts“ geht der Insolvenzverwalter der Frage nach, welche Voraussetzungen beim Gläubigerausschuss für die Unterstützung des Eigenverwaltungsantrags vorliegen müssen und welche Maßnahmen der Amtsermittlung bei eingerichtetem vorläufigen Gläubigerausschuss durch das Insolvenzgericht anzustellen sind. Ausgangspunkt für Dirk Hammes ist die Tatsache, dass aus der Insolvenzpraxis Fälle bekannt sind, in denen Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses den Antrag auf Eigenverwaltung betrieben haben, obgleich ihnen mehrere gravierende nachteilsindizierende Umstände bekannt waren.

 

Der Rechtsanwalt geht von der Erkenntnis aus, dass rund jede zweite vorläufige Eigenverwaltung in die Regelinsolvenz führt. Das ist für ihn ein deutliches Indiz, dass die Zugangsschwellen zu niedrig sind und die Gerichte allzu häufig Eigenverwaltungen ohne nähere Ermittlungen anordnen, wenn ihnen ein einstimmiger Unterstützungsbeschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses vorliegt. Dirk Hammes zitiert in seinem Aufsatz § 270 Abs. 2 Nr. 2 Insolvenzordnung, der ganz klar verdeutlicht, dass die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung voraussetzt, „dass keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird“. Diese Kenntnis richte sich nun in der Folge nicht nach „zufälligem“ Wissen des Insolvenzgerichts bei Vorlage des Antrags, sondern müsse auf der „Durchführung pflichtgemäßer Ermittlungen von Amts wegen“ basieren. Das sei geboten, weil schon die drohende Zahlungsunfähigkeit darauf schließen lasse, dass der Schuldner nicht in der Lage sei, seine Vermögensmasse nachhaltig zu beherrschen und die Insolvenzmasse im Sinne der Gläubiger zu verwerten.

 

Zudem formuliert Dirk Hammes: „Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass vor Anordnung der Eigenverwaltung notwendigerweise eine Prüfung der Gläubigerinteressen durch das Gericht stattfindet. Eine solche Prüfung kann sinnvoll und ernsthaft nur auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen, nicht aber ausschließlich auf den Angaben des Schuldners. Ein einfaches ‚Durchwinken‘ von Eigenverwaltungsanträgen auf der Grundlage der Unkenntnis des Gerichts ist deshalb nicht zulässig.“ Für die Überprüfung sollte sich das Gericht eines versierten Sachverständigen bedienen.

 

Ebenso habe das Gericht zu prüfen, ob die Besetzungsvorschläge des Gläubigerausschusses durch den Schuldner beziehungsweise dessen Berater die „Gewähr für eine sachkundige und unabhängige, am Gesamtgläubigerinteresse orientierte Amtsführung bieten. Entgegenstehende Kenntnisse hat der vorläufige Sachwalter dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.“ Zudem, so führt Dirk Hammes weiter aus, müsse das Gericht den Mitgliedern des vorläufigen Gläubigerausschusses verdeutlichen, dass sie verpflichtet sind, die Unterstützung für den Eigenverwaltungsantrag nur auf Grundlage ausreichender angemessener Informationen zu gewähren. Für ein pflichtwidriges Verhalten können sie in Haftung genommen werden.

 

Ein weiterer wichtiger Punkt für den Insolvenzverwalter, der regelmäßig zu den führenden in Deutschland gehört: „Die Eigenverwaltung ist bei Verfahrenseröffnung abzulehnen, wenn der Schuldner nach der auf Tatsachen gestützten Überzeugung des Gerichts für die Übernahme dieser Aufgabe nicht geeignet ist.“


Bild: © geralt / pixabay

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