HAUFE: BGH zum Scheitern einer Insolvenzanfechtung wegen Fristablaufs

Bei einer Abtretung sämtlicher Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung an ein Finanzierungsinstitut zur Sicherung einer fremden Kreditverbindlichkeit ist die Leistung bereits im Zeitpunkt der Abtretung im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO erbracht worden.
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