28.11.2012 - Kategorie "Insolvenzverfahren"

Insolvenzverwalter Götz Lautenbach: Wie geht es weiter mit der Frankfurter Rundschau?

Insolvenzverwalter Götz Lautenbach: Wie geht es weiter mit der Frankfurter Rundschau?

Am 13.11.2012 hat die Geschäftsleitung der Frankfurter Rundschau Insolvenzantrag beim Amtsgericht Frankfurt am Main gestellt, nur wenige Tage bevor die Eigentümer der Financial Times Deutschland deren Einstellung im Dezember angekündigt haben.


Wie läuft das weitere Verfahren in den nächsten Monaten ab?

Dazu Götz Lautenbach, Fachanwalt für Insolvenzrecht: „Nach Mitteilung des vom Insolvenzgericht eingesetzten vorläufigen Insolvenzverwalters sei die Druck- und Verlagshaus Frankfurt am Main GmbH, zu der neben einer Druckerei auch die Frankfurter Rundschau gehört, nicht überschuldet. Der Antrag sei vielmehr wegen drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt worden“.

Verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen sind die Organe einer juristischen Person nur in den Fällen der Überschuldung (d.h. die Vermögenswerte der Gesellschaft übersteigen deren Verbindlichkeiten und eine Fortführungsprognose fällt negativ aus) oder der Zahlungsunfähigkeit (d.h. die Gesellschaft ist nicht in der Lage, ihre fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen).

Im Falle einer lediglich „drohenden“ Zahlungsunfähigkeit, d.h. wenn die Gesellschaft voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen, besteht dagegen keine Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrages. Vielmehr hat es der Gesetzgeber der Insolvenzordnung als wünschenswert angesehen, dass insolvente Schuldner möglichst früh in ein Insolvenzverfahren gelangen. Von einer frühzeitigen Verfahrenseröffnung erhoffte er sich eine wesentliche Verbesserung der Sanierungschancen. Den Organen bzw. den Gesellschaftern des schuldnerischen Unternehmens wurden daher ökonomische Anreize für eine frühzeitige Nutzung des Sanierungsinstrumentariums „Insolvenzverfahren“ geboten.

Seit Inkrafttreten der neuen Insolvenzordnung im Jahr 1999 besteht daher die Möglichkeit, frühzeitig eingeleitete Sanierungsbemühungen auch in einem Insolvenzverfahren fortzuführen, die nicht durch einen Drittantrag oder eine gesetzliche Antragspflicht gestört werden sollen. Dadurch sollen den Interessen des in die wirtschaftliche Schieflage geratenen, aber sanierungsfähigen Unternehmens ebenso wie denjenigen seiner Mitarbeiter besser zur Geltung verholfen werden und soll hierdurch ein Korrektiv zum ansonsten ausschließlich den Gläubigerinteressen verpflichteten deutschen Insolvenzverfahren geschaffen werden.


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