Keine Sozialplanabfindung für dauerhaft arbeitsunfähigen Arbeitnehmer
Arbeitgeber und Betriebsrat können in einem Sozialplan vereinbaren, dass solche Arbeitnehmer keine Abfindung erhalten. Maßgeblich ist, dass der Arbeitnehmer eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, und es damit zu rechnen ist, dass die Arbeitsunfähigkeit auf nicht absehbare Zeit fortbesteht.
Der Fall : Der Kläger war seit Dezember 2001 infolge eines Wegeunfalls ununterbrochen arbeitsunfähig. Ab April 2003 bezog er eine zunächst eine befristete, seit Juli 2009 eine unbefristete Rente
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