LAG HAMBURG: Vollstreckung bei der Verurteilung zur Leistung von Aktien
Bei der Verurteilung zur Leistung einer bestimmten Menge von Wertpapieren - so wie Aktien - erfolgt die Zwangsvollstreckung allein nach § 884 ZPO. Besitzt der Schuldner diese Wertpapiere nicht, kann sich der Gläubiger wegen § 887 Abs. 3 ZPO nicht zur Anschaffung auf Kosten des Schuldners ermächtigen lassen. Der Gläubiger ist in einem solchen Fall auf die Ersatzklage gemäß § 893 ZPO zu verweisen.
Wollen Sie umgehend informiert werden, wenn es Neuigkeiten zu diesem Verfahren gibt?
Testen Sie kostenfrei und unverbindlich 3 Tage lang diese Funktionalität - zum Beispiel über unser "Risk-Paket" - und wir benachrichtigen Sie, sobald zum Verfahren neue Nachrichten oder neue Beschlüsse vorliegen.