LG Köln: Eigenverwaltung & Masseverbindlichkeiten

Folglich ist entgegen der Auffassung der Beklagten eine Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten nicht bereits darin zu sehen, dass die Schuldnerin weiterhin die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über ihr Vermögen ausübte und somit keinen Verlust ihrer Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis erfuhr. Anderenfalls wäre die in § 270b Abs. 3 InsO vorgesehene Ermächtigung ohne eigenständige Bedeutung. Die Existenz der Norm verdeutlicht, dass der Gesetzgeber vom Erfordernis einer positiven gerichtlichen Anordnung ausging und ein bloßes Unterlassen für eine Masseschuldbegründungskompetenz nicht ausreicht. In den Gesetzgebungsmaterialien heißt es ausdrücklich, dass dem Schuldner die Möglichkeit, quasi in die Rechtsstellung eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters einzurücken, durch eine entsprechende Anordnung des Gerichts gewährt wird
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