19.01.2017 - Kategorie "Insolvenzverfahren"

Neue Aufgabe für das Bundesamt für Justiz

europäische Kontopfändung: Zentrale Auskunftsstelle für Deutschland ist das Bundesamt für Justiz

Zentrale Einholung von Kontoinformationen erleichtert grenzüberschreitende Zwangsvollstreckung


Am 18. Januar 2017 tritt die Europäische Kontenpfändungsverordnung in Kraft. Zentrale Auskunftsbehörde in Deutschland für die Einholung von Kontoinformationen nach dieser Verordnung ist das Bundesamt für Justiz.

Neue Aufgabe für das Bundesamt für Justiz: Zentrale Einholung von Kontoinformationen erleichtert grenzüberschreitende Zwangsvollstreckung.


Die neue Verordnung ist ein weiterer wichtiger Schritt zu einer reibungslosen Abwicklung von grenzüberschreitenden Zivilverfahren. Gläubiger in den EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Dänemark) können nämlich künftig einen Gerichtsbeschluss erwirken, der es EU-weit ermöglicht, Kontoguthaben des Schuldners bei Kreditinstituten vorläufig zu pfänden. So soll verhindert werden, dass Schuldner grenzüberschreitende Vollstreckungsmaßnahmen gefährden, indem sie ihre Kontoguthaben abziehen oder verschieben.

Hat der Gläubiger plausible Anhaltspunkte dafür, dass der Schuldner Konten bei Kreditinstituten in einem anderen EU-Mitgliedstaat unterhält, kann er – gleichzeitig mit dem Antrag auf Erlass des vorläufigen Pfändungsbeschlusses – bei dem zuständigen Gericht beantragen, dass dieses entsprechende Informationen einholt. Dies setzt einen bereits vorhandenen Titel gegen den Schuldner voraus. Das Gericht wendet sich dann an die zentrale Auskunftsstelle des betreffenden anderen Staates.


Zentrale Auskunftsstelle für Deutschland ist das Bundesamt für Justiz. Es wird diese Aufgabe in enger Zusammenarbeit mit dem Bundeszentralamt für Steuern wahrnehmen. Damit der Schutz der personenbezogenen Daten gewährleistet ist, erteilt das Bundesamt für Justiz seine Auskunft nicht an den Gläubiger, sondern an das ersuchende Gericht.


Dazu der Präsident des Bundesamts für Justiz, Heinz-Josef Friehe: "Die EU-Verordnung eröffnet den Gläubigern einen neuen, effektiven Weg, ihre Forderungen zu sichern. Die vorläufige Pfändung von Kontoguthaben und damit auch die Möglichkeit, auf bisher unbekannte Konten des Schuldners zuzugreifen, wird entsprechend häufig genutzt werden. Das Bundesamt für Justiz stellt sich auf monatlich 600 gerichtliche Auskunftsersuchen ein und hat sich in den vergangenen Monaten bereits intensiv auf seine neue Aufgabe vorbereitet."




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