NIVD fordert zügig umsetzbare Vergütungsreform für Insolvenzverwalter
NIVD plädiert für angemessene Erhöhung der Verwaltervergütung durch Inflationsausgleich und wegen gestiegener Qualitätsanforderungen
Die Neue Insolvenzverwaltervereinigung Deutschlands e.V. (NIVD) hat als erster insolvenzrechtlicher Verband die Initiative ergriffen und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) ihr Positionspapier für eine zügig umsetzbare Reform der Verwalter-vergütung übermittelt. Darin fordert der Verband, dass die dringlichsten Änderungen des Vergütungsrechts nun zeitnah aufgegriffen und als eigener Bestandteil im Rahmen der anstehenden insolvenzrechtlichen Reformpakete verabschiedet werden. Zu den wichtigen insolvenzrechtlichen Reformvorhaben des BMJV gehören auch die Umsetzung des EU-Richtlinienentwurfs zum präventiven Restrukturierungsrahmen, berufsrechtliche Änderungen und die Umsetzung der Ergebnisse der Evaluation des ESUG.
Überfällige Erhöhung der Verwaltervergütung auf angemessenes Niveau
Wesentlicher Bestandteil des NIVD-Eckpunktepapiers ist eine angemessene Erhöhung der Verwaltervergütung. Diese steht seit Einführung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) im Jahre 1998 aus. „Die Vergütungsreform ist überfällig. Wir fordern eine angemessene Erhöhung der Verwaltervergütung. Diese soll durch eine inflationsbedingte Anpassung der seit über 20 Jahren unverändert geltenden Regelsätze und einen Ausgleich für gestiegene Anforderungen an die Qualität des Verwalters und seiner Kanzlei abgebildet werden“, sagt Rechtsanwältin Dr. Susanne Berner, Vorstandsvorsitzende der NIVD.
Inflationsbedingte Anpassung der Regelsätze
Die NIVD spricht sich zum einen für eine Erhöhung der Regelsätze des § 2 Abs. 1 InsVV durch einen rein inflationsbedingt erforderlichen Anstieg um 40 Prozent aus. Dieser Inflationsausgleich soll durch eine Erhöhung der Grenzwerte der einzelnen Staffelstufen in § 2 InsVV umgesetzt werden. Er ist notwendig, um den Kaufkraftverlust seit der Einführung der InsVV im Jahr 1998 auszugleichen. Dabei legt die NIVD den von ihrem Beiratsmitglied Rechtsanwalt Dr. Frank Thomas Zimmer entwickelten fachspezifischen Erzeugerpreisindex für unternehmensnahe Beratungsdienstleistungen zu Grunde. Dieser weist im Durchschnitt eine Veränderung im Zeitraum von 1998 bis 2020 in Höhe von 40,1 Prozent aus. Der auf das Vergütungsrecht spezialisierte Experte hatte den fachspezifischen Erzeugerpreisindex aus elf Indizes des Statistischen Bundesamtes zur Tätigkeit von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Notaren ermittelt. Auch der BGH hatte bereits in einer Entscheidung eine die Inflation ausgleichende Erhöhung der Degressionsstufen des § 2 Abs. 1 InsVV in Betracht gezogen.
Honorierung der erhöhten Anforderungen an Verwalter
Zusätzlich soll nach den Vorstellungen der NIVD eine maßvolle Anhebung der Prozentsätze des § 2 Abs. 1 InsVV um 20 Prozent erfolgen. Diese „echte“ Vergütungserhöhung soll die seit 1998 ganz erheblich gestiegenen Qualitätsanforderungen an die Verwalter und die Ausstattung der Kanzleien honorieren. Denn mit der Einhaltung der erhöhten Qualitätsanforderungen ist ein Anstieg von Engagement und Kosten des Verwalters verbunden. Hierzu zählen u.a. die Ausstattung der Verwalterbüros mit einer ausreichenden Anzahl qualifizierter Mitarbeiter, die Verwendung insolvenzspezifischer Software, regelmäßige Fort- und Weiterbildungen sowie Bestrebungen zur Zertifizierung der Kanzleien. Dies alles hat in den letzten Jahren zu einer deutlich gestiegenen Qualität in der Insolvenzverwaltung geführt, die durch eine angemessene Vergütung abgebildet werden muss.
Kleine
Vergütungsreform bedeutet keinen Verzicht auf umfassende Änderungen
Zudem umfasst das Eckpunktepapier auch Vorschläge für mehr Rechtssicherheit bei der Vergütung des vorläufigen Sachwalters sowie der Vereinheitlichung der Auslagen für das Zustellwesen. Mit den vorgestellten Änderungen kann die bestehende Vergütungsverordnung und ihre Struktur beibehalten werden, wodurch auch eine schnelle Umsetzung möglich ist.
Daher setzt sich die NIVD in einem ersten Schritt für eine sogenannte „kleine Vergütungsreform“ ein. Diese stellt keinen Verzicht auf eine „große“ Reform des Vergütungsrechts dar. Hierzu hatte die NIVD bereits im Jahr 2014 dem BMJV einen Diskussionsentwurf eines Vergütungsgesetzes mit umfassenden Vorschlägen einer Reform übermittelt. Ziel war bereits damals, eine Vereinfachung, Verfahrensbeschleunigung und Gewinnung von Rechtssicherheit zu erreichen. Der Verordnungs- und Gesetzgeber hat die umfassenden Reformpläne bisher noch nicht aufgegriffen.
„Wir freuen uns nun auf einen konstruktiven und ergebnisorientierten Austausch mit Vertretern des BMJV und der anderen Verbände, um in einem ersten Schritt die dringlichsten Änderungen der Vergütungsreform auf den Weg zu bringen“, betont die NIVD-Vorsitzende Frau Dr. Berner.
Die Vorstellungen der NIVD zu einer Vergütungsreform haben Dr. Susanne Berner und Dr. Frank Thomas Zimmer auch in einem ausführlichen Beitrag in der heute erschienen Ausgabe 04_2019 des Indat-Reports dargelegt.
Über die NIVD e.V.
Die NIVD ist die erste bundesweit organisierte Interessenvertretung für alle am Insolvenzverfahren Beteiligten. Die NIVD richtet sich damit bewusst an alle Personen und Institutionen, die auf dem Gebiet des Insolvenzrechts tätig sind. Als bundesweit organisierte Interessenvertretung bringt sich die NIVD aktiv in Gesetzgebungsverfahren ein und engagiert sich für eine Weiterentwicklung des Insolvenzrechts. Der fachliche Austausch zwischen den Mitgliedern - Insolvenzverwaltern, Restrukturierungsberatern, Angehörigen der Justiz und Gläubigervertretern - und die Möglichkeit des disziplinübergreifenden Networkings zeichnen den Verband mit bundesweit über 350 Mitgliedern aus. Der Verband wird durch den dreiköpfigen Vorstand mit der Vorsitzenden Rechtsanwältin Dr. Susanne Berner und den Rechtsanwälten Dr. Hubertus Bartelheimer sowie Dr. Robert Schiebe repräsentiert. Der Verband wurde in 2007 unter den Namen VJI als Zusammenschluss einiger junger Insolvenzverwalter aus Berlin und Hamburg gegründet und 2012 im Zuge der Einführung des ESUG im Mitgliederkreis geöffnet sowie in „NIVD e.V.“ umbenannt.Wollen Sie umgehend informiert werden, wenn es Neuigkeiten zu diesem Verfahren gibt?
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