Noerr wehrt Zugriff der Gewerkschaft auf Outsourcing von Fluggeschäft ab
Die Kanzlei Noerr hat Air Berlin erfolgreich vor den Arbeitsgerichten Berlin und Hamburg in einer grundlegenden Frage des deutschen Tarifrechts vertreten.
In den Verfahren
ging es um den Zugriff der Gewerkschaften auf das sog. Gütermarktverhalten und
insbesondere auf den Einfluss der Gewerkschaften auf unternehmerische
Entscheidungen beim Outsourcing. Nach der heutigen Rücknahme der Berufung durch
die Vereinigung Cockpit (VC) ist eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin
aus dem Dezember 2017 rechtskräftig (Az.: 31 Ga 13855/17). Das Gericht hatte
einen Antrag der VC auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die
Fluggesellschaft abgewiesen. Die Pilotengewerkschaft ist damit mit ihrer
Forderung gescheitert, Air Berlin die Durchführung von bestimmen innerdeutschen
und innerspanischen Flügen unter Einsatz von Cockpitpersonal der (ehemaligen
Tochtergesellschaft) Luftverkehrsgesellschaft Walter mbH (LGW) gerichtlich zu
untersagen.
Nach Meinung der VC dürften diese Flüge nur durch Cockpitpersonal durchgeführt werden, für das die Air Berlin-Tarifverträge Anwendung finden und beruft sich auf den „Tarifvertrag Geschäftsfeldabgrenzung“ (TV GFA), der in die Bereederung von Fluggerät und Strecken der Air Berlin und ihrer sogenannten „Verbundairlines“ eingreift. Air Berlin ist der Meinung, dass dieser Tarifvertrag u.a. wegen Verstoßes gegen das Tarifvertragsgesetz (TVG) unwirksam ist und hatte ihn gekündigt. Das Arbeitsgericht Berlin hat sich der Argumentation von Air Berlin angeschlossen, dass es keine Grundlage für den Anspruch der VC gebe. Hätte das Arbeitsgericht dem Antrag der VC stattgegeben, wäre insbesondere der Erhalt der Slots gefährdet gewesen. Die zunächst eingelegte Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die VC nach Berufungserwiderung durch Noerr nun heute vor dem Termin zurückgenommen.
Auch vor dem Arbeitsgericht Hamburg war Air Berlin mit Noerr erfolgreich. Im dortigen Verfahren, das vor der Insolvenz der NIKI eingeleitet wurde, wollte die VC der Air Berlin im einstweiligen Rechtschutz untersagen, dass NIKI Flüge von und nach Hamburg mit eigenem Personal durchführt, da diese Routen nach dem TV GFA durch Air Berlin selbst und keine anderen Gesellschaften durchzuführen seien. Das Arbeitsgericht Hamburg ist der Argumentation von Air Berlin gefolgt, dass eine örtliche Zuständigkeit in Hamburg nicht gegeben sei, da der TV GFA keine Tarifnormen enthalte, sondern lediglich schuldrechtliche Vereinbarungen. Nach Verweisung hat das Arbeitsgericht Berlin (Az.: 29 Ga 15054/17) den Antrag ebenfalls bereits im Dezember 2017 zurückgewiesen: eine Anspruchsgrundlage für einen so weitgehenden Eingriff sei nicht ersichtlich.
Das Verfahren
ist nach Angaben der Noerr-Anwälte Dr. Hans-Christoph Schimmelpfennig und Dr.
Stephan Vielmeier tarifrechtlich auch für andere Branchen von größtem
Interesse, weil die dahinterstehende Rechtsfrage höchst umstritten ist;
einschlägige Urteile fehlen bisher. „Es geht letztlich um die Frage, welchen
Einfluss Gewerkschaften auf Outsourcing-Entscheidungen von Unternehmen haben“,
erläutert Schimmelpfennig. „In den Verfahren wurde deutlich, dass solche
Vereinbarungen zumindest keine Rechtsnormwirkung haben dürfen, sondern
lediglich gewöhnliche schuldrechtliche Vereinbarungen sein können.“
Vertretung Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG: Noerr LLP
Dr. Hans-Christoph Schimmelpfennig (München), Dr. Stephan Vielmeier (Hamburg)
Wollen Sie umgehend informiert werden, wenn es Neuigkeiten zu diesem Verfahren gibt?
Testen Sie kostenfrei und unverbindlich 3 Tage lang diese Funktionalität - zum Beispiel über unser "Risk-Paket" - und wir benachrichtigen Sie, sobald zum Verfahren neue Nachrichten oder neue Beschlüsse vorliegen.