21.12.2016 - Kategorie "Insolvenzverfahren"

Pearl Gold AG: Insolvenzverwalter bestellt

Pearl Gold AG ist insolvent

Der Insolvenzverwalter der PEARL GOLD AG (Schuldnerin) informiert, dass das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Frankfurt am Main, mit Beschluss vom 14.10.2016 das Insolvenzverfahren eröffnet und Herrn Fabio Algari zum Insolvenzverwalter bestellt hat.


Zudem erging ergänzend folgender Beschluss:

Beschluss vom 14.10.2016

In dem Insolvenzverfahren

PEARL GOLD AG, Neue Mainzer Straße 28, 60311 Frankfurt am Main (AG
Frankfurt am Main, HRB 84285),
vertreten durch: Michael Reza Pacha, (Vorstand),

wird am

Dienstag, 24.01.2017, 10:15 Uhr, Saal 1, Gebäude F, Klingerstraße 20,60313 Frankfurt am Main

vor dem Insolvenzgericht eine Gläubigerversammlung mit folgenden Inhalt abgehalten:

  - Wahl eines anderen Insolvenzverwalters § 57 InsO

  - Wahl eines Gläubigerausschusses

  - Entscheidungen über die Vornahme von besonders bedeutsamen
    Rechtshandlungen (§ 160 InsO)

  - Entscheidung über die Fortführung des schuldnerischen
Unternehmens

  - Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung

    271 InsO), der Mitwirkung des Gläubigerausschusses (§ 276 InsO),
der
    Mitwirkung der Überwachungsorgane (§ 276a InsO) sowie die
Anordnung der
    Zustimmungsbedürftigkeit (§ 277 InsO)

  - gegebenenfalls Entscheidungen über die in den §§ 66
(Rechnungslegung),
    100 (Unterhalt aus der Insolvenzmasse), 149 (Änderung der
    Hinterlegungsstelle), 162 (Betriebsveräußerung an besonderes
    Interessierte) InsO bezeichneten Angelegenheiten

  - zur Prüfung der angemeldeten Forderung.

Die Gläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bei dem Insolvenzverwalter schriftlich, zweifach unter Beifügung von
Urkunden, Rechnungen und gegebenenfalls weiteren über die Forderung
bestehenden Unterlagen bis zum 13.12.2016 anzumelden.

Hinweis: Gläubiger festgestellter Forderungen werden grundsätzlich
nicht benachrichtigt.

Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung im Rahmen des § 160 InsO als erteilt.

Dem Insolvenzverwalter ist auch mitzuteilen, ob und ggf. welche Sicherungsrechte für die angemeldete Forderung an beweglichen Sachen oder Rechten bestehen und in Anspruch genommen werden, § 28 Abs. 2 InsO.

Der Insolvenzverwalter wird mit der Zustellung gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.

Zur Hinterlegungsbank wird bestimmt: Commerzbank AG

Leopold
Rechtspflegerin
Ausgefertigt
Frankfurt am Main, den 20.10.2016


  


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