RECHTSLUPE: Feststellung zur Insolvenztabelle – und die Zuständigkeit des Familiengerichts

Die Familiengerichte und nicht die Zivilgerichte sind sachlich zuständig für Verfahren, mit denen die Feststellung oder negative Feststellung erstrebt wird, ein zur Insolvenztabelle angemeldeter titulierter Unterhaltsanspruch resultiere aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung oder nach der Neufassung des § 302 Nr. 1 InsO aus vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährtem rückständigem Unterhalt.
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