Schadensersatzanspruch wegen WCCB - Insolvenz reduziert
Der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat mit Urteil vom 18.10.2016 die Haftung von Herrn Dr. Kim, früherer Geschäftsführer der WCCB - Gesellschaften (UN Congress Center Bonn GmbH, SMI Hyundai Europe GmbH), gegenüber dem Insolvenzverwalter der Gesellschaften bestätigt und diesen zur Zahlung von rund 2,3 Mio. Euro verurteilt.
Wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung schuldet der Beklagte dem Insolvenzverwalter der UN Congress Center Bonn GmbH
einen Betrag von rund 1,6 Mio. Euro. Der Haftung liegt ein
Kreditvertrag ("Credit Facility Agreement") für eine
Überbrückungsfinanzierung aus dem Jahr 2007 zu Grunde. Darin hat der
Beklagte für einen persönlich aufgenommenen Kredit bei einer
zypriotischen Gesellschaft das Vermögen der von ihm vertretenen WCCB -
Gesellschaften haften lassen. Dies stellte einen sog.
existenzvernichtenden Eingriff dar, der später, als die Sparkasse
KölnBonn das weitere Darlehen über 104,3 Mio. Euro kündigte, zur
Insolvenz der Gesellschaft führte.
Der Abschluss des Credit Facility
Agreements war sittenwidrig, weil es sich um eine eigennützige Maßnahme
handelte, die vorrangig den Interessen der Gesellschafter und nicht der
Gesellschaft diente. Außerdem wurde der Vertrag vor der Stadt Bonn und
der Sparkasse KölnBonn geheim gehalten, was die Gesellschaft dem Risiko
der Kündigung des Darlehensvertrags aussetzte und damit deren
Schuldendeckungsfähigkeit aufs Spiel setzte. Dem Beklagten war bewusst,
dass die Sparkasse KölnBonn ihre Entscheidung zur Vergabe des späteren
Darlehens auf fehlerhafter Tatsachengrundlage traf.
Der Senat bestätigte insoweit die vom Beklagten angefochtene Entscheidung des Landgerichts Köln. Er reduzierte allerdings den Schadensersatzbetrag, den das Landgericht Köln noch auf die gesamte Kreditsumme in Höhe von knapp 11,7 Mio. festgesetzt hatte. Denn von der Darlehenssumme ist ein Betrag von gut 10,1 Mio. Euro der später insolventen WCCB - Gesellschaft tatsächlich zugeflossen. Insoweit ist der Gesellschaft der Betrag zu Gute gekommen und kann daher nicht als Schaden gewertet werden. Der Beklagte hat aus diesem Vertrag daher nur einen Betrag von 1,6 Mio. Euro zu ersetzen. Hinsichtlich einer weiteren Forderung in Höhe von 0,7 Mio, Euro, die der Beklagte der ebenfalls insolventen SMI Hyundai Europe GmbH schuldet, hat der Beklagte die Berufung zurückgenommen.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Urteil des Landgerichts Köln vom 23.04.2015, Az. 81 O 147/13
Urteil des Oberlandesgericht Köln vom 18.10.2016, Az. 18 U 93/15
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