Siemon Insolvenzmanagement erwirkt einstweilige Verfügung entgegen Statuten des DFB und NOFV
Das LG Berlin hat am 26.2.2015 – 35 O 56/15 – eine einstweilige Verfügung erlassen und entschieden, dass der VFC Plauen an dem Spielbetrieb der Regionalliga Nordost weiterhin mit voller Wertung teilnehmen kann.
Vorangegangen war die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
des VFC Plauen durch das AG Chemnitz am 1.1.2015 und ein Streit des
Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Klaus Siemon mit dem Nordostdeutschen
Fußballverband und dem DFB über die Teilnahme am Spielbetrieb.
Nach §§ 6 der
Spielordnung des DFB und des NOFV steht ein Verein mit der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens als Absteiger fest, sog Zwangsabstieg, und darf nur noch
nach Präsidiumsbeschluss des NOFV am Spielbetrieb teilnehmen, wobei dies nach
Ansicht des DFB gem. § 6 der DFB-Spielordnung ohne Wertung zu erfolgen hat.
Wenige Stunden vor Beginn der Rückrunde der Regionalliga Nordost hatte der NOFV
am 20.2.2015 entschieden, dass die Teilnahme gem. § 6 der DFB-Spielordnung ohne
Wertung zu erfolgen habe.
Das LG Berlin revidierte diese Entscheidung nun und stellte fest, dass es sich bei § 6 der DFB-Spielordnung nicht um zwingendes Recht handele. Im Übrigen wurde die Entscheidung damit begründet, dass sich Insolvenzverwalter und NOFV bereits am 26.1.2015 auf einen Vergleich geeinigt hatten, der eine Teilnahme am Spielbetrieb vorsah und der so auszulegen sei, dass dies mit Wertung zu erfolgen habe. „Auch wenn die vergleichsweise Regelung gegen § 6 der DFB-Spielordnung verstoßen sollte – wobei in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist, ob diese Regelung rechtmäßig ist – so ergibt sich daraus keine Nichtigkeit des Vergleichs“, so das LG Berlin. Der MDR berichtet bei Sport im Osten umfangreich und ausführlich über den Fall.
RA Siemon verwies auf die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit. Die Regelungen des § 6 der DFB-Spielordnung gelten so oder ähnlich in allen Spielordnungen von der Bundesliga bis hin in die unteren Ligen. Stets werden insolvente Vereine mit Zwangsabstieg, Ausschluss vom Spielbetrieb mit Wertung oder Punktabzug bestraft, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. RA Siemon dazu: „Die Insolvenzordnung will diese Bestrafung allein aus Gründen der Insolvenz nicht, weil dadurch die Sanierung gefährdet wird. Diese Regelungen verstoßen gegen § 119 InsO, weil sie das Wahlrecht des Insolvenzverwalters gem. §§ 103f beeinträchtigen“. Siemon verwies weiter auf die Grundsatzentscheidung des BGH zu § 119 InsO vom BGH, 15.11.2012 - IX ZR 169/11. Danach soll der Insolvenzverwalter in günstige Verträge eintreten können, insbesondere um die Fortführung des Geschäftsbetriebes sicherstellen zu können und die Sanierung zu erleichtern.
Der Erlass der einstweiligen Verfügung ist ein wichtiger Zwischenschritt auf dem Weg zur Sanierung des VFC Plauen im Insolvenzverfahren, der jetzt die Erhebung der Klage zur Hauptsache folgen wird. Siemon: „Vom DFB und den Verbänden ist zu fordern, dass die Statuten sanierungsfreundlich geändert werden und der Verstoß gegen § 119 InsO beseitigt wird“.
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