Vorsteuererstattungsanspruch bei Unternehmensfortführung durch Insolvenzverwalter
Keine Vorsteueraufteilung bei Unternehmensfortführung durch Insolvenzverwalter einer GmbH & Co. KG
Mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 4. Mai 2020 (Az. 5 K 546/17 U) hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass Vorsteuern aus Leistungen eines Insolvenzverwalters einer GmbH & Co. KG auch dann nicht aufzuteilen sind, wenn der Insolvenzverwalter im Rahmen der Unternehmensfortführung steuerfreie Ausgangsumsätze ausführt.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH & Co. KG.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens führte er das Unternehmen der KG über
mehrere Jahre fort, wobei er steuerpflichtige Umsätze in einem Umfang von
insgesamt rund 2,3 Mio. € sowie eine steuerfreie Grundstücksveräußerung für rund
300.000 € ausführte. Im Streitjahr 2015 führte er keine Umsätze mehr aus,
sondern macht lediglich Vorsteuern aus seinen eigenen Rechnungen als
Insolvenzverwalter geltend. Das Finanzamt erkannte die Vorsteuern nur zu etwa
88,5 % an (Verhältnis der steuerpflichtigen Umsätze zu den gesamten Umsätzen
seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens). Hiergegen wandte der Kläger ein, dass
es für die Vorsteueraufteilung allein auf die Umsätze der KG vor Eröffnung des
Insolvenzverfahrens ankomme und Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters
nicht einzubeziehen seien.
Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage stattgegeben und dem
Kläger den Vorsteuerabzug in vollem Umfang gewährt. Die Leistungen des
Insolvenzverwalters, für die der Kläger den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat,
stünden im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu den im Insolvenzverfahren
angemeldeten Forderungen der Insolvenzgläubiger. Nach der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs sei dabei folgendermaßen zu unterscheiden: Handele es sich beim
Insolvenzschuldner um eine natürliche Person, sei eine Aufteilung im Verhältnis
der unternehmerischen zu den privaten Verbindlichkeiten vorzunehmen. Im Fall
der Insolvenz einer KG seien dagegen im Regelfall alle geltend gemachten
Insolvenzforderungen der unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen, sodass ein
vollständiger Vorsteuerabzug möglich sei.
Diese Unterscheidung sei auch auf den Streitfall zu übertragen, in dem der
Insolvenzverwalter das Unternehmen der KG zunächst fortgeführt hat. Dementsprechend
sei die steuerfreie Grundstücksveräußerung für die Vorsteueraufteilung nicht
von Bedeutung.
Finanzgericht Münster, 5 K 546/17 U; Entscheid vom 04.05.2020 - Die Revision wurde zugelassen.
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