12.06.2013 - Kategorie "Recht und Gesetz"

Zweite Insolvenzrechtsreform passiert den Bundesrat

Bundesjustizministerin zur Verkürzung der Privatinsolvenz

Zur abschließenden Beratung des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:


Das Gesetz eröffnet insolventen natürlichen Personen neue Perspektiven. Während zur Erlangung der Restschuldbefreiung bislang in allen Privatinsolvenzverfahren ein sechsjähriges Verfahren durchlaufen werden muss, ist künftig schon nach der Hälfte der Zeit ein wirtschaftlicher Neuanfang möglich.

Schafft es der Schuldner, innerhalb von drei Jahren mindestens 35 Prozent der Gläubigerforderungen zur Schuldentilgung bereitzustellen, sowie die Verfahrenskosten zu begleichen, kann ihm nach Ablauf dieses Zeitraums Restschuldbefreiung erteilt werden. 


Das Gesetz erfüllt damit das in dem Koalitionsvertrag vom 26. Oktober 2009 „Wachstum.Bildung.Zusammenhalt“ gesetzte Ziel einer Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre. Die Neuregelung gilt für alle Verfahren, die nach dem 30. Juni 2014 beantragt werden.




Wer schneller schuldenfrei sein möchte, kann künftig auch in Verbraucherinsolvenzen die flexible und sofortige Entschuldungsmöglichkeit des Insolvenzplans in Anspruch nehmen. Bis zum Schlusstermin eines Insolvenzverfahrens kann jeder Schuldner einen Insolvenzplan vorlegen, in dem außerhalb des Restschuldbefreiungsverfahrens und abweichend von den Vorschriften der Insolvenzordnung auf seinen Einzelfall abgestimmte Regelungen zur Entschuldung getroffen werden können. Stimmt die Mehrheit der Gläubiger zu, ist der Weg zu einem sofortigen wirtschaftlichen Neustart frei. Dabei wird ein Insolvenzplan bereits in Verbraucherinsolvenzverfahren vorgelegt werden können, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt wurden oder werden.




Gleichzeitig stärkt das Gesetz die Rechte der Gläubiger. Wenn der Schuldner einen Restschuldbefreiungsantrag stellt, wird ihm bereits mit Beginn des Insolvenzverfahrens auferlegt, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich zumindest um eine solche zu bemühen. Gläubiger können auch zukünftig jederzeit schriftlich einen Versagungsantrag im Insolvenzverfahren stellen.

Eine weitere konkrete Verbesserung wurde für den Wohnungserhalt von Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften erreicht. Sie werden vor den Auswirkungen der Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Vollstreckungsgläubiger oder den Insolvenzverwalter, die in ihren Folgen mit der Kündigung des Wohnraummietverhältnisses vergleichbar ist, geschützt.


Zum Hintergrund:



Die zweite Stufe gilt der Reform des Verbraucherinsolvenzrechts. Mit dem „Gesetzentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte“ soll insolventen Existenzgründern und Verbrauchern schneller als bisher eine zweite Chance ermöglicht werden, wenn sie einen Teil ihrer Schulden sowie die Verfahrenskosten begleichen. Die Gläubiger profitieren ebenfalls von dieser Beschleunigung, weil die Schuldner einen gezielten Anreiz erhalten, möglichst viel zu bezahlen. Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf Regelungen zur Verkürzung und Umgestaltung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur insolvenzrechtlichen Stellung von Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften. Auch sieht der Entwurf die Zulassung des Insolvenzplanverfahrens für Verbraucher vor – eine weitere Möglichkeit, dass sich Schuldner und Gläubiger im Insolvenzverfahren über die Regulierung der Verbindlichkeiten einigen.

 

 

 

 


Bild: © BMJ - Chaperon

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