„Eigenverwaltung schreibt nicht nur Erfolgsgeschichten“
Der Duisburger Insolvenzverwalter Dirk Hammes aus der gleichnamigen Kanzlei unterstützt Insolvenzgerichte und Gläubigerausschüsse beim Umgang mit Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung. Diese Beratung soll helfen, die richtigen Entscheidungen zu treffen und die Gläubigerrechte umfassend zu wahren.
Wenn es um die Eigenverwaltung als Instrument in der Insolvenzverwaltung
geht, vertritt Dirk Hammes eine eindeutige Auffassung. „Ich stehe der
Eigenverwaltung kritisch gegenüber, und das aus mehreren Gründen“, sagt
der Duisburger Insolvenzverwalter und Gründer der gleichnamigen Kanzlei.
Er war bereits in mehr als einem Dutzend Eigenverwaltungsverfahren in
verschiedenen Funktionen aktiv und betont, dass er „deutlich mehr
Schatten als Licht gesehen“ habe.
Im Jahr 2012 hat der Gesetzgeber die Eigenverwaltung als neue
Möglichkeit für Unternehmer in der Krise eingeführt, sich auf Zustimmung
des Gläubigerausschusses mithilfe eines Restrukturierungsberaters und
unter Aufsicht eines Sachwalters selbst zu sanieren, ohne, wie in einem
planmäßigen Insolvenzverfahren, die Verantwortung über das Unternehmen
an den Insolvenzverwalter abgeben zu müssen. Formuliert ist dieses
Instrument im ESUG, dem Gesetz zur weiteren Erleichterung zur Sanierung
von Unternehmen, mit dem die Insolvenzordnung geändert worden ist.
Dirk Hammes jedoch, der regelmäßig zu den am häufigsten bestellten
Verwaltern in Deutschland gehört, deutet die Abkürzung etwas anders.
„Für mich heißt ESUG ‚Extrem Sorgloser Umgang mit dem Gesetz!’. Denn der
ursprüngliche Zweck, unter dem gesetzlichen Schutz der Insolvenzordnung
Unternehmen neue Zukunftschancen zu verschaffen und gleichzeitig die
Gläubigerrechte zu stärken, wird nicht immer erfüllt“, betont Dirk
Hammes. Aber genau darum müsse es auch bei der Eigenverwaltung gehen, um
die umfassende Erfüllung der Gläubigerrechte, wie es in Paragraf 1 der
Insolvenzordnung festgeschrieben sei.
„Die Praxis zeigt aber, dass dies oft nicht der Fall ist. Der
gerichtlich bestellte Sachwalter macht sich nicht selten zum Gehilfen
des Sanierungsberaters auf Seiten des Schuldners und kommt seinen
Anzeigenpflichten nicht beziehungsweise nicht ordentlich nach. Wir sehen
einen Wechsel weg von gesetzlichen Aufgaben hin zu berater- und
schuldnerfreundlichem Verhalten“, kritisiert der ausschließlich in der
Insolvenzverwaltung tätige Rechtsanwalt und Betriebswirt. Einige
Berater, so seine Erfahrung, informierten die Gläubigerausschüsse zudem
nicht richtig und vollständig und würden diese trotz darin vertretener
Profigläubiger steuern können. „Das hat nichts mehr mit der Stärkung von
Gläubigerrechten zu tun, sondern führt dazu, dass Sanierungsberater
viele Verfahren dominieren und die Gläubiger eben nicht bestmöglich
befriedigt werden, wie die Insolvenzordnung es fordert.“ Schließlich
dürfe man eines nicht vergessen: Auch die Eigenverwaltung sei eine
gerichtlich angeordnete Form des Insolvenzverfahrens, in dem die Rechte
der Gläubiger absoluten Vorrang haben.
Dirk Hammes unterstützt als Gutachter Insolvenzgerichte und als Berater
Gläubiger beziehungsweise Gläubigerausschüsse. „Dies soll Richtern und
Gläubigern dabei helfen, die richtigen Ent-scheidungen zu treffen. Das
beginnt bei den Anträgen auf Eröffnung eines Verfahrens in
Eigenver-waltung und setzt sich bei der Kontrolle von laufenden
Verfahren fort.“ Immer mit dem Ziel, dass alle entsprechenden
Vorschriften eingehalten würden und nur Eigenverwaltungsanträge Erfolg
hätten, deren Ziel die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger sei. Als
in der Eigenverwaltung erfahrener Insolvenzverwalter beziehungsweise
Sachwalter könne Hammes durch die Beratung gewährleisten, dass die
Gläubigerbefriedigung nicht aus dem Blick gerate und keine Partei
persönliche Vorteile aus dem Verfahren ziehe, die andere Beteiligte
benachteiligen könnten.
Dass Gerichte übrigens nicht jedem Antrag auf Eigenverwaltung
stattgeben, zeigt der aktuelle Fall der German Pellets-Insolvenz. Dort
hatte sich der zuständige Richter über die Meinung mehrerer großer
Gläubiger hinweggesetzt und ein vorläufiges Insolvenzverfahren
angeordnet. „Die Eigenverwaltung kann ein gutes Instrument im Rahmen der
Insolvenzordnung sein. Aber ihr zweckwidriger Einsatz schreibt eben
nicht nur Erfolgsgeschichten. Deshalb ist es wichtig, dass
Insolvenzgerichte und Gläubigerausschüsse von einem neutralen Dritten
gestärkt werden“, fasst Dirk Hammes zusammen.
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