14.02.2020 - Kategorie "Private Insolvenz"

BMJV legt Gesetzentwurf zur Verkürzung von Privatinsolvenzen vor

Verkürzte Restschuldbefreiung auch für Privatleute

Schuldnern wird wirtschaftlicher Neustart erleichtert – Restschuldbefreiung nach drei Jahren – Auskunfteien dürfen Informationen über Erteilung Restschuldbefreiung nur noch ein Jahr speichern


Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat heute den Gesetzentwurf zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vorgelegt. Das geplante Gesetz setzt die EU-Entscheidung um, die Laufzeit von Privatinsolvenzen auf drei Jahre zu verkürzen. Die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein (DAV) begrüßt den Entwurf, der eine einheitliche Regelung für alle natürlichen Personen vorsieht.

 

Bisher betrug die reguläre Laufzeit von Privatinsolvenzen in Deutschland fünf bis sechs Jahre. „Die Neuregelung erleichtert den Schuldnern eine wirtschaftliche Resozialisierung“, erläutert Kai Henning, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Sprecher der Arbeitsgruppe Verbraucherinsolvenz in der Arbeitsgemeinschaft. „So ist es sehr erfreulich, dass Auskunfteien die Einträge über die Erteilung der Restschuldbefreiung nur noch ein Jahr speichern dürfen.“ Zuvor war die Speicherung teilweise bis zu vier Jahre möglich, was den Betroffenen den Neustart nach der Restschuldbefreiung erheblich erschwerte.

 

„Wir begrüßen auch, dass der Gesetzgeber eine Regelung zur Übergangsfrist geschaffen hat“, so Henning weiter. Die Laufzeit der Restschuldbefreiung verkürzt sich kontinuierlich bis Juli 2022. Dann gilt die neue Dauer von drei Jahren. „Die Regelung verhindert, dass viele Schuldner die Antragstellung bis 2022 hinausschieben.“

 

Hintergrund:

Die Arbeitsgemeinschaft forderte schon lange eine generelle Verkürzung der Laufzeit von Privatinsolvenzen. Auch bei Verbrauchern sollte keine weiteren Voraussetzungen für die verkürzte Restschuldbefreiung wie etwa Mindestquoten oder die Verfahrenskostendeckung vorliegen müssen. 2019 gab es dann eine entsprechende Einigung auf europäischer Ebene: Europäisches Parlament, Rat und Kommission hatten sich im Januar auf die Verkürzung der Laufzeit von Verbraucherinsolvenzen geeinigt (Richtlinie (EU) 2019/1023. Der deutsche Gesetzgeber setzt nun zügig die Vorgaben aus Brüssel um.

 

 

Die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein (DAV) ist ein Zusammenschluss von über 1.300 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, deren berufliches Interesse sich besonders auf das Insolvenzrecht und die Sanierung von Unternehmen richtet. Die Arbeitsgemeinschaft ist seit November 1999 als Arbeitsgemeinschaft im DAV organisiert. Sie ist bundesweit die größte deutsche Vereinigung von Insolvenzrechts- und Sanierungsexperten. Der Deutsche Insolvenzrechtstag, den die Arbeitsgemeinschaft 2004 ins Leben gerufen hat, ist die größte insolvenzrechtliche Veranstaltung in Europa. Darüber hinaus veranstaltet die Arbeitsgemeinschaft seit 2012 einmal jährlich den Europäischen Insolvenzrechtstag / European Insolvency & Restructuring Congress (EIRC) in Brüssel.

 


Bild: © pixabay

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