19.07.2024 - Kategorie "Insolvenzverfahren"

Evaluierung der Restschuldbefreiungsverkürzung

Verbraucher sind seit 2023 schneller schuldenfrei

ARGE Insolvenzrecht & Sanierung über die Veröffentlichung des Berichts zur Evaluierung der Restschuldbefreiungsverkürzung


Mit vorgelegter Unterrichtung des Bundestags zur Verkürzung der Laufzeit der Restschuldbefreiung konnte die Bundesregierung am Freitag, den 12. Juli 2024, die Evaluation abschließen. Hierzu hatten die beteiligten Verbände bis zum 10. Mai 2024 Gelegenheit, eine Stellungnahme abzugeben. Auch der Deutsche Anwaltverein hatte sich im Mai 2024 per Stellungnahme (SN 27/24) geäußert. Darin geben die Mitglieder des Ausschusses Insolvenzrecht an, keine Veränderung des Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhaltens von Verbraucherinnen und Verbrauchern durch die Verkürzung auf drei Jahre zu sehen.

Der nun in der vergangenen Woche veröffentlichte Bericht der Bundesregierung zur Evaluation des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht steht im Einklang mit den von den Verbänden eingereichten Stellungnahmen. Darin kommt die Bundesregierung zu dem Ergebnis, dass sich keine Anzeichen für negative Auswirkungen der Verfahrensverkürzung auf das Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbrauchern feststellen lassen.


Rechtsanwalt Kai Henning, Mitglied des Ausschusses sowie des Geschäftsführenden Ausschusses der ARGE Insolvenzrecht & Sanierung und Sprecher der Arbeitsgruppe Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung, sagt: „Durch den Abschluss der Evaluierung sehen wir keinerlei Veranlassung mehr, die Laufzeitverkürzung in Frage zu stellen, zumal sie Vorgaben einer europäischen Richtlinie folgt. Die Laufzeitverkürzung auf drei Jahre ist auch seit Anfang 2021 ohne viel Aufhebens und ohne auffälligen Anstieg der Antragszahlen in der Praxis angekommen. Eine erste Welle von Erteilungen auf die zumeist Anfang 2021 gestellten Anträge führt aktuell bei einigen Gerichten zwar zu leichten Verzögerungen, aber Dramatisches lässt sich nicht feststellen. Die Laufzeitverkürzung wird vielmehr als motivierend für die betroffenen Schuldnerinnen und Schuldner und als Arbeitserleichterung für Insolvenzgerichte und die Insolvenzverwaltung wahrgenommen.“


Weiterhin zur Entscheidung ausstehend bleibt allerdings eine gesetzliche Lösung der sogenannten „Verstrickungsproblematik“, diese sollte nach Einschätzung der ARGE Insolvenzrecht & Sanierung dringend noch in dieser Legislaturperiode erfolgen. Bei der Verstrickungsproblematik handelt es sich um eine juristische Konstellation, wenn alte, vor Insolvenzeröffnung auf das Konto der Schuldner ausgebrachte Pfändungen nach Insolvenzeröffnung auf Antrag einzeln durch gerichtliche Entscheidungen aufgehoben werden müssen. Die Praxis fordert hier schon seit längerem einhellig eine gesetzliche Lösung, durch die die alten Pfändungen mit Eröffnung des Verfahrens aufgehoben oder zumindest ausgesetzt werden.

 

 

 

 

 

 

Über die Arbeitsgemeinschaft:

Die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht & Sanierung im Deutschen Anwaltverein (DAV) ist ein Zusammenschluss von über 1.400 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, deren berufliches Interesse sich besonders auf das Insolvenzrecht und die Sanierung von Unternehmen richtet. Die Arbeitsgemeinschaft ist seit November 1999 als Arbeitsgemeinschaft im DAV organisiert. Sie ist bundesweit die größte deutsche Vereinigung von Insolvenzrechts- und Sanierungsexperten. Der Deutsche Insolvenzrechtstag, den die Arbeitsgemeinschaft 2004 ins Leben gerufen hat, ist die größte insolvenzrechtliche Veranstaltung in Europa. Darüber hinaus veranstaltet die Arbeitsgemeinschaft seit 2012 einmal jährlich den Europäischen Insolvenzrechtstag/ European Insolvency & Restructuring Congress (EIRC) in Brüssel.

 

 


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