Buchalik Brömmekamp und DIAI legen Leitfaden für die Arbeit in Gläubigerausschüssen vor
Hilfestellung und Nachschlagewerk für Unternehmer als Mitglieder des Gläubigerausschusses
Der Gläubigerausschuss ist nach dem ESUG (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen) das zentrale Steuerungsorgan für die Mitbestimmung der Gläubiger an der Sanierung eines insolventen Unternehmens sowie für die Auswahl des Insolvenz-/Sachverwalters. Trotz seiner exponierten Stellung sind viele Insolvenzgläubiger noch dabei, ihre Rolle zu finden. Während Kreditgeber regelmäßig im Ausschuss sitzen, stehen insbesondere Lieferanten und Dienstleister (ungesicherte Gläubiger) noch vor der Frage, ob und wie es überhaupt Sinn macht, sich an einen Gläubigerausschuss zu beteiligen. Dabei stellen sie der Zahl nach die größte Gruppe der Gläubiger in jedem Insolvenzverfahren dar.
Die Kanzlei Buchalik Brömmekamp und das DIAI (Deutsches Institut für angewandtes Insolvenzrecht) haben nun einen Arbeitsleitfaden für Mitglieder des Gläubigerausschusses entwickelt. Darin werden die Rechte und Pflichten der Mitglieder aufgezeigt, das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung intensiv erklärt, die Wahl des (vorläufigen) Sachwalter/Insolvenzverwalter beschrieben und Haftungsfragen beantwortet. Er bietet Hilfestellung und ist ein Nachschlagewerk, sollten im Umgang mit dem Verwalter/Sachwalter, eigenverwaltenden Schuldner, dem Insolvenzgericht und den Gläubigern Problemstellungen auftreten. Der Arbeitsleitfaden steht für einen kostenlosen Download auf den Internetseiten http://www.buchalik-broemmekamp.de und www.diai.org bereit.
Erst rund 380 vorläufige Eigenverwaltungs- oder Schutzschirmverfahren (§ 270 a oder § 270 b) wurden seit Inkrafttreten des ESUG im März 2012 durchgeführt. Das ESUG betritt also in vielerlei Hinsicht Neuland. Eine gefestigte Rechtsprechung wird sich erst in einigen Jahren entwickeln und die Beschlüsse der Gerichte unterscheiden sich ganz erheblich. Gleichwohl bewegt sich der vorläufige Gläubigerausschuss mit seinen Mitgliedern nicht in einem rechtsfreien Raum. Die rechtlichen Rahmenbedingungen haben sich seit über einem Jahrhundert entwickelt und reichen von der Rechtsstellung bis zur Haftung des Mitgliedes. Jedoch sind mit dem ESUG völlig neue Aufgaben hinzugekommen, bei deren Bewältigung nicht auf gefestigte Grundsätze zurückgegriffen werden kann. Auch darüber informiert der Arbeitsleitfaden.
"Mit dem ESUG hat der Gesetzgeber erkannt, dass die Mitwirkung und Mitbestimmung der wirtschaftlich Betroffenen frühzeitig erfolgen muss. Damit hat er tiefgreifend in die Abwicklung und Gestaltung von Insolvenzen eingegriffen. Jetzt müssen die Gläubiger ihre Rechte auch nutzen, denn sie können die Sanierung eines Unternehmens in ihrem Sinne mitgestalten", sagt der Leitende Direktor des DIAI, Prof. Dr. Hans Haarmeyer.
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