02.07.2018 - Kategorie "Recht und Gesetz"

Bundessozialgericht: Keine «Rente mit 63» bei Standortschließung

bei Insolvenz des Arbeitgebers werden Zeiten mit Arbeitslosengeld für die «Rente ab 63» angerechnet.

Nur bei einer kompletten Geschäftsaufgabe oder Insolvenz des Arbeitgebers werden Zeiten mit Arbeitslosengeld für die «Rente ab 63» angerechnet.


Das geht aus einem am Freitag veröffentlichten Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel hervor. Seit Juli 2014 können Versicherte nach 45 Jahren Beitragszahlung schon ab 63 Jahren ohne Abschläge i

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