Drei Arten von Insolvenzverfahren in Österreich
In Österreich gibt es je nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten des betroffenen Pleite-Unternehmens drei verschiedene Arten von Insolvenzverfahren
In Österreich gibt es je nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten des betroffenen Pleite-Unternehmens drei verschiedene Arten von Insolvenzverfahren: Konkursverfahren, Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung und Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung. Alle Verfahren eint, dass beim zuständigen Landesgericht beziehungsweise in Wien beim Handelsgericht ein Insolvenzantrag zu stellen ist - binnen 60 Tagen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn fällige Zahlungen nicht mehr geleistet werden können. Von Überschuldung ist die Rede, wenn die Verbindlichkeiten (Schulden) höher sind als das Vermögen, und die Fortbestehensprognose negativ ist. Bei der Fortbestehensprognose wird die Wahrscheinlichkeit der künftigen Zahlungsunfähigkeit geprüft.
Bei den Sanierungsverfahren ist der Antrag vom Schuldner zu stellen. Beim Konkursverfahren können Anträge auch von Gläubigern kommen.
Die Sanierungsverfahren mit und ohne Eigenverwaltung sind recht ähnlich. Jenes mit Eigenverwaltung ist für Gläubiger potenziell etwas weniger schmerzlich, da es zu einer Quote von 30 Prozent - also dem Bedienen von wenigstens 30 Prozent der Schulden - kommen muss. Ohne Eigenverwaltung sind 20 Prozent ein Muss.
Während des Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung muss der Insolvenzverwalter das Geschäft ständig überwachen. Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung ist der Schuldner berechtigt, sein Unternehmen selbst weiterzuführen. Ansonsten gibt es noch Unterschiede in mehreren Details.
Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist ein vorhandenes, kostendeckendes Vermögen oder die Leistung eines Kostenvorschusses bis maximal 4.000 Euro je nach Landesgericht. Ist das vorhanden, wird das Verfahren eröffnet. Zentral in beiden Arten von Sanierungsverfahren ist dann der Sanierungsplan. Nachdem die Gläubiger ihre Forderungen glaubhaft gemacht haben, wird über den Plan entschieden.
Notwendig ist die Zustimmung der Mehrheit der bei der Sanierungsplantagsatzung anwesenden stimmberechtigten Insolvenzgläubiger, die auch mehr als die Hälfte der gesamten Forderungen repräsentieren. Bei Annahme wird dieser vom Gericht bestätigt und das Insolvenzverfahren aufgehoben. Der Schuldner erlangt die "Verfügungsfähigkeit" über sein Unternehmen zurück. Mit Erfüllung erlöschen Restschulden, Bürgschaften bleiben aufrecht.
Scheitert der Sanierungsplanantrag wird ein Konkursverfahren eingeleitet. Die Insolvenzmasse wird (meist, es gibt auch andere Möglichkeiten) durch den Masseverwalter verwertet.
Gibt es im Konkursverfahren kein kostendeckendes Vermögen, wird die Gewerbeberechtigung entzogen. Ansonsten wird versucht, Vorhandenes so gut wie möglich zu verwerten und eine gewisse Quote zu erzielen.
Möglich ist auch noch ein außergerichtlicher (stiller) Ausgleich.
Bei diesem muss sich der Schuldner mit jedem Gläubiger einzeln vertraglich einigen. Der Vorteil besteht vor allem darin, dass die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens nicht öffentlich gemacht wird und damit ein möglicher Imageschaden abgewandt werden kann. Zudem fallen keine Gerichtskosten an./phs/sag/cs/APA/tav
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