10.10.2018 - Kategorie "Recht und Gesetz"

ESUG-Evaluation bestätigt Forderungen der Arbeitsgemeinschaft

Neues Insolvenzrecht seit 2012: ESUG

Studie wird im Kabinett vorgestellt


In der heutigen (10.10.2018)Kabinettssitzung der Bundesregierung steht die ESUG-Evaluation auf der Tagesordnung. Einige zentrale Ergebnisse der Studie sind in den Medien bereits skizziert worden. Die Evaluation sieht an einigen Stellen des Gesetzes deutliche Mängel. Die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein (DAV), die seit langem auf die Schwachstellen hinweist, sieht sich durch die Ergebnisse in ihren zentralen Forderungen bestätigt.

 

Der Gesetzgeber hatte der Bundesregierung aufgetragen, das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) fünf Jahre nach dessen Inkrafttreten zu evaluieren. Für die Praxis besonders interessant ist das Herzstück der Studie, die Befragung der Insolvenzbeteiligten. Hier fragten die Experten vor allem nach den Erfahrungen mit den ESUG-Neuerungen, insbesondere nach den Erfahrungen mit der neuen Verwalterauswahl, der Eigenverwaltung und dem Insolvenzplan.

 

Die Evaluation erkennt klare Mängel beim Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung. „Nach aktueller Rechtslage haben Gerichte keine eigene Prüfungsmöglichkeit, so dass die Eigenverwaltung im Antragsverfahren ‚durchläuft‘“, erläutert Rechtsanwalt Jörn Weitzmann, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft. „Wir fordern schon lange, dass ein solches Verfahren nur dann möglich sein sollte, wenn der Antragsteller Sanierungseignung und Sanierungsfähigkeit des Unternehmens sowie den Sanierungswillen nachweisen kann.“ Dazu gehört zum Beispiel der Nachweis, dass man nicht nachhaltig gegen handelsrechtliche, steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Pflichten verstoßen hat. Unabdingbar ist außerdem, dass ein unabhängiger Sachwalter bestellt wird. Nur dieser kann zusammen mit einem professionellen Insolvenzgericht die Effektivität und Effizienz des Verfahrens sicherstellen.

 

Auch beim Schutzschirmverfahren sieht die StudieNachbesserungsbedarf: Es habe wegen Interessenkonflikten zwischen den Verfahrensbeteiligten die Erwartungen eher nicht erfüllt. „Der Schutzschirm entspricht von der Idee her dempräventivenRestrukturierungsrahmen, spielt aber bislang keine Rolle. Der Grund: Betroffene Unternehmen stellen den Insolvenzantrag nicht rechtzeitig. Der präventive Restrukturierungsrahmen darf nur denjenigen Unternehmen offenstehen, bei denen eine Insolvenzreife nur droht, aber noch nicht eingetreten ist. Gefordert werden muss die Vorlage eines Liquiditätsplanes für einen Zeitraum von sechs Monaten, beginnend mit dem Antrag, und die Offenlegung der Planungsprämissen.“ Dann könnten alle Beteiligten einen Mehrwert erzielen. „Entscheidend ist dabei ein ausgewogenes Anreizsystem für Gläubiger und Schuldnerinteressen und die Transparenz des Verfahrens zur Vermeidung von Informationsasymmetrien“, betont Weitzmann.

Dieses kann durch professionell begleitete Verfahren und unter anderem dadurch erfolgen, dass man die unabhängige Stellung des Sachwalters und die Position der einzelnen Gläubigerausschussmitglieder stärkt. Eine Begründungspflicht für die Auswahl und Bestellung von Gläubigerausschussmitgliedern für den vorläufigen Gläubigerausschuss (§ 21 Abs. 2 Nr. 1a InsO) gehört ebenso dazu wie die Erhöhung der Schwellenwerte, bei deren Erreichen das Insolvenzgericht verpflichtet ist, einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen (§ 22a InsO).

 

Das Verfahren dient dem Gläubigerinteresse. Im Interesse der Gläubiger müssen auch die Gesamtkosten berücksichtigt werden. Da Berater nur einen Teil der gefragten Kompetenzaspekte abdecken können, besteht die Gefahr des Einsatzes weiterer Berater. Das wiederum birgt die Gefahr einer explosiven Kostenausweitung, worauf die Arbeitsgemeinschaft wiederholt hingewiesen hat. Darüber hinaus können in der Praxis festzustellende Kostenabsprachen wiederum Fragen an der erforderlichen Unabhängigkeit der Beteiligten entstehen lassen.




 

Die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein (DAV) ist ein Zusammenschluss von rund 1.500 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, deren berufliches Interesse sich besonders auf das Insolvenzrecht und die Sanierung von Unternehmen richtet. Die Arbeitsgemeinschaft ist seit November 1999 als Arbeitsgemeinschaft im DAV organisiert. Sie ist bundesweit die größte deutsche Vereinigung von Insolvenzrechts- und Sanierungsexperten. Der Deutsche Insolvenzrechtstag, den die Arbeitsgemeinschaft 2004 ins Leben gerufen hat, ist die größte insolvenzrechtliche Veranstaltung in Europa. Darüber hinaus


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