04.07.2019 - Kategorie "Recht und Gesetz"

Gravenbrucher Kreis begrüßt weitere fachliche Spezialisierung von Gerichten

Gravenbrucher Kreis plädiert gegen Beschwerderecht der Staatskasse gegen Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter

Gravenbrucher Kreis begrüßt weitere fachliche Spezialisierung von Gerichten in Insolvenz- und Restrukturierungssachen


Der Gravenbrucher Kreis – der Zusammenschluss führender, überregional tätiger Insolvenzverwalter und Restrukturierungsexperten Deutschlands – begrüßt die Vorschläge des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), die fachliche Spezialisierung von Gerichten auszubauen sowie Gerichten zu ermöglichen, auch verfahrensbegleitend Sachverständige zur fachlichen Unterstützung hinzuziehen zu können. Ablehnend steht der Gravenbrucher Kreis Überlegungen gegenüber, ein Beschwerderecht der Staatskasse auch auf Klagen von Insolvenzverwaltern auf Prozesskostenhilfebasis einzuführen.

 

„Nur durch Konzentration von restrukturierungs- sowie insolvenz­rechtlicher Expertise bei den Gerichten kann Deutschland einen Restrukturierungs- und Insolvenzstandort darstellen, der sich auch im Wettbewerb der europäischen Rechtsordnungen behauptet“, sagt Lucas F. Flöther, Sprecher des Gravenbrucher Kreises.

 

Eine Spezialisierung der Gerichte in Insolvenzsachen sollte nach Ansicht des Gravenbrucher Kreises dringend erfolgen, um die professionelle Bearbeitung solcher Verfahren zu gewährleisten und zu beschleunigen. Dabei dringt der Gravenbrucher Kreis darauf, bereits jetzt die EU- Richtlinie über präventive Restrukturierungsrahmen mit zu bedenken sowie dafür Sorge zu tragen, ausreichend viele und qualifizierte Richter- und Rechtspflegerstellen vorzuhalten.

Im Hinblick auf das Beschwerderecht der Staatskasse plädiert der Gravenbrucher Kreis dafür, dass die Ausweitung des Beschwerderechts der Staatskasse nicht für Prozesskostenhilfeverfahren von Insolvenz­verwaltern erfolgt. Die beabsichtigte Regelung würde bedeuten, dass Insolvenzverwaltern als Parteien kraft Amtes der Zugang zu Klagen auf Prozesskostenhilfebasis verwehrt werden könnte, mittels derer sie insbesondere in massearmen Verfahren etwaiges Vermögen in die Insolvenzmasse zurückführen können. Da die Staatskasse vorrangig von der so erhöhten Insolvenzmasse profitiert, ist nicht ersichtlich, warum ihr hier ein Beschwerderecht zukommen soll.

 

Ausdrücklich begrüßt der Gravenbrucher Kreis die angedachte Klarstellung, dass Gerichte verfahrensbegleitend Sachverständige zur beratenden fachlichen Unterstützung heranziehen können sollen. Hier sollte nach Ansicht des Gravenbrucher Kreises mit einem Hinweis auf § 4 InsO die streitige Frage positiv geklärt werden, dass Insolvenzgerichte Sachverständige bei komplexen Prüfungen – etwa eines Insolvenzplans oder Sanierungskonzeptes – hinzuziehen können.

 

Anlass dieser Stellungnahme des Gravenbrucher Kreises ist ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 29. Mai 2019 eines Gesetzes zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer zivilprozessrechtlicher Vorschriften.

 


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