Hilfe für insolvente Privatpersonen durch Restschuldbefreiung nach drei Jahren
Bundesregierung beschließt verkürztes Restschuldbefreiungsverfahren bei Verbraucherinsolvenz
Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf beschlossen, nach dem die Laufzeit bis zu einer Restschuldbefreiung auf drei Jahre verkürzt wird. Nach der Zustimmung des Bundestags gilt dies für Privatpersonen, Selbständige und Einzelunternehmer, die ab 1. Oktober 2020 einen Insolvenzantrag stellen. Die Arbeitsgruppe Verbraucherinsolvenz der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im DAV begrüßt die Regelung nachdrücklich, insbesondere vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Entwicklung in der Corona-Krise.
„Die Neuregelung eröffnet Betroffenen eine schnellere wirtschaftliche Resozialisierung“, unterstreicht Kai Henning, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Sprecher der Arbeitsgruppe Verbraucherinsolvenz in der Arbeitsgemeinschaft. „Und sie kommt gerade rechtzeitig. Es zeichnet sich bereits ab, dass die Zahl insolventer Privathaushalte bedingt durch die Corona-Pandemie in nächster Zeit erheblich steigen wird.“ Schon aktuell sind sieben bis acht Millionen Menschen in Deutschland überschuldet.
„Wir bedauern allerdings, dass Auskunfteien Einträge über die Erteilung der Restschuldbefreiung auch weiterhin drei Jahre speichern können“, so Henning. Die Bundesregierung plant zunächst eine Evaluation, um festzustellen, ob die Speicherzeit für die Betroffenen Nachteile birgt. „Diese Nachteile sind jedoch offensichtlich und seit langem bekannt. Wir plädieren daher nachdrücklich für eine deutlich kürzere Speicherzeit von einem Jahr.“
Die Arbeitsgruppe Verbraucherinsolvenz empfiehlt: Schuldnerberaterinnen und -berater sollten nun mit den Schuldnerinnen und Schuldnern prüfen, ob sie mit dem Insolvenzantrag bis zum 1. Oktober 2020 warten können. Auch wer erst kürzlich einen Antrag gestellt hat, kann diesen noch bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurücknehmen und so eine längere Laufzeit als drei Jahre vermeiden. Der Antrag kann durch eine einfache schriftliche Erklärung gegenüber dem Insolvenzgericht zurückgenommen werden und muss nicht begründet werden.
Für Insolvenzverfahren, die auf Anträgen aus der Zeit nach dem 17. Dezember 2019 basieren, gilt bereits nicht mehr die volle sechsjährige Laufzeit, sondern eine Übergangsregelung mit abgestuften Laufzeiten.
Für Verbraucher soll diese Verkürzung zunächst nur befristet bis zum 30. Juni 2025 gelten. Der häufig angeführten Gefahr von Folgeinsolvenzen will der Gesetzentwurf dadurch begegnen, dass eine erneute Restschuldbefreiung erst nach einer Sperrfrist von elf Jahren beantragt werden kann und einer Laufzeit von fünf Jahren unterliegt.
Die Arbeitsgruppe Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung wurde als Untergruppierung der ARGE Insolvenzrecht und Sanierung 2001 gegründet. Die Arbeitsgruppe bietet Schuldner- und Gläubigervertretern, Insolvenzverwaltern und Treuhändern ein Diskussions- und Fortbildungsforum zu Fragen der Insolvenzverfahren natürlicher Personen.
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