Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der PROKON Regenerative Energien GmbH
Die Geschäftsführung der PROKON Regenerative Energien GmbH (nachfolgend „Prokon“) hat beim Amtsgericht Itzehoe – Insolvenzgericht – am 22.01.2014 einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt.
Das Amtsgericht Itzehoe – Insolvenzgericht – hat mich mit Beschluss vom 22.01.2014 zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Prokon bestellt.
Ziel des vorläufigen Insolvenzverfahrens ist die Sicherung und der Erhalt des Unternehmensvermögens.
Gemeinsam mit einem Team aus Rechtsanwälten und Unternehmensberatern bin ich derzeit intensiv mit der Organisation der Betriebsfortführung im vorläufigen Insolvenzverfahren be- fasst. Für eine kurze Einarbeitungszeit wird um Verständnis gebeten.
Der Geschäftsbetrieb der Prokon wird im Insolvenzeröffnungsverfahren in vollem Umfang fortgeführt. Lieferanten und Kunden stehen die bisherigen Ansprechpartner bei Prokon wei- terhin zur Verfügung.
Das Insolvenzgericht hat einen Zustimmungsvorbehalt angeordnet. Sämtliche Verfügungen der Geschäftsführung sind ab sofort nur noch mit meiner Zustimmung wirksam.
Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Prokon habe ich eine Insolvenzgeldvorfi- nanzierung eingerichtet. Dadurch können die Löhne und Gehälter bis einschließlich April 2014 über Insolvenzgeld vorfinanziert werden. Ich habe die Belegschaft darüber hinaus am 27.01.2014 über den Stand des Insolvenzeröffnungsverfahrens informiert.
Zeichnungen neuen Genussscheinkapitals sind insolvenzbedingt nicht möglich. Anleger wer- den daher gebeten, derzeit keine Zahlungen auf Konten der Prokon mehr vorzunehmen.
Das Insolvenzgericht hat mich zudem als Sachverständigen mit der Prüfung der Frage beauf- tragt, ob ein Insolvenzgrund vorliegt. Insolvenzgründe sind die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) und die Überschuldung (§ 19 InsO). Begleitend sind bereits verschiedene Rechtsgutachten zu diesen Fragen beauftragt.Ob das Insolvenzverfahren später eröffnet werden wird, hängt davon ab, ob der Eigenantrag der Geschäftsführung weiter aufrechterhalten wird und ob zum Zeitpunkt der Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Verfahrenseröffnung ein Insolvenzgrund vorliegt. Das Insol- venzverfahren würde folglich nicht eröffnet werden, wenn der Eigenantrag zurückgenommen würde oder wenn kein Insolvenzgrund vorliegen sollte.
Forderungsanmeldungen werden erst möglich sein, falls das Insolvenzverfahren später eröff- net werden sollte. Forderungsanmeldungen während des derzeitigen vorläufigen Insolvenz- verfahrens sind dagegen unwirksam. Alle Gläubiger werden daher dringend gebeten, von ent- sprechenden Forderungsanmeldungen zum jetzigen Zeitpunkt abzusehen. Im Falle einer spä- teren Verfahrenseröffnung würde ich allen Gläubigern Formulare zur Forderungsanmeldung übersenden.
Die rd. 75.000 Inhaber von Genussscheinrechten habe ich bereits durch Prokon in einem mit mir abgestimmten Rundbrief über den Status des Insolvenzeröffnungsverfahrens unterrichtet. Rückzahlungen von Genussscheinkapital oder Zinsen sind insolvenzbedingt derzeit nicht möglich.
Aufgrund der besonderen Bedeutung des Falls ist bereits am 23.01.2014 eine Pressekonferenz durchgeführt worden.
Unter Berücksichtigung der hohen Zahl an Beteiligten wird dringend um Verständnis gebeten, dass weitere Auskünfte weder von Prokon noch vom Amtsgericht Itzehoe noch von mir erteilt und entsprechende Anfragen daher nicht beantwortet werden können.
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