Insolvenzverwalter bittet Bank zur Kasse
Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat der Berufung eines Insolvenzverwalters stattgegeben und eine Bank zur Rückzahlung von mehr als 8.000 € verpflichtet.
Der Insolvenzverwalter wurde vom Amtsgericht eingesetzt, nachdem das Privatinsolvenzverfahren über das Vermögen eines Schuldners eröffnet worden war. Bei dem Schuldner drohte bereits seit Jahren die Zahlungsunfähigkeit. Auf Druck einiger Gläubiger leistete der Schuldner ihnen gegenüber Teilzahlungen. Zu diesen Gläubigern gehörte auch die Bank, die in den Jahren 2006 bis 2010 unter Vermittlung des Gerichtsvollziehers vom Schuldner 8.640 € erhielt.
Diesen Betrag muss die Bank jetzt an den Insolvenzverwalter zurückzahlen. Dieser habe, so der Senat, in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erfolgreich die Rückzahlungen des Schuldners an die Bank angefochten. Danach bestehe eine Rückzahlungsverpflichtung für alle in den letzten 10 Jahren vor Insolvenzeröffnung geleisteten Zahlungen. In diesen Zeitraum fielen die seit Juni 2006 geflossenen Raten. Durch die Rückzahlung erhöht sich die Insolvenzmasse und es profitieren alle Gläubiger des Schuldners entsprechend ihrer Quoten im Insolvenzverfahren.
Der Senat zeigte sich nach Durchführung einer Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Schuldner mit den Zahlungen an die Bank seine übrigen Gläubiger habe benachteiligen wollen. Der Schuldner habe gewusst, dass er seine Schulden nicht vollständig wird begleichen können und, nur an die Gläubiger gezahlt, die den größten Druck auf ihn ausgeübt hätten. Andere erhielten hingegen kein Geld.
Die Bank wiederum habe Kenntnis davon gehabt, dass der Schuldner mit der Rückzahlung an sie die übrigen Gläubiger benachteiligen wollte, urteilten die Richter. Ein einzelner Gläubiger, der von seinem Schuldner Leistungen erhält, wird zunächst nicht wissen können, wie es um das Vermögen des Schuldners im Übrigen bestellt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs soll jedoch eine Kenntnis von drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und einer Gläubigerbenachteiligung dann regelmäßig anzunehmen sein, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden. Die Bank kündigte den Kontokorrentkredit des Schuldners bereits im Jahr 2005. Sie verweigerte sich danach den Bemühungen des Schuldners zur Bewilligung weiterer Kreditmittel zur Umschuldung und Zusammenfassung seiner Verbindlichkeiten. Ferner habe ein Vollstreckungsversuch wegen einer Forderung von 12.000 € im Jahr 2006 lediglich zu einer Zahlung von knapp 350 € geführt. Danach musste es sich der Bank aufdrängen, dass beim Schuldner eine Zahlungsunfähigkeit drohte und weitere Gläubiger vorhanden waren.
Die Ansicht der Bank, die Verbindlichkeiten seien durch den Gerichtsvollzieher vollstreckt worden und müssten deshalb nicht zurückgezahlt werden, teilte der Senat nicht. Nur im Falle der Zwangsvollstreckung sei eine Anfechtung nicht möglich. Hier habe der Schuldner die Zahlungen aber freiwillig geleistet. Der Gerichtsvollzieher habe die Ratenzahlung lediglich vermittelt und nicht vollstreckt.
Das Urteil ist nicht anfechtbar.
Urteil vom 16. Oktober 2014, Aktenzeichen 1 U 9/14, Vorinstanz Landgericht Oldenburg, Aktenzeichen 8 O 776/13
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