Kein Anspruch auf Insolvenzgeld
Sozialgericht Heilbronn: Kein Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn Arbeitgeber von Anfang an zahlungsunfähig oder überschuldet!
Der 1970 geborene Kläger K. schloss mit der A. GmbH & Co. KG zum 1. Mai 2016 einen Arbeitsvertrag für eine Tätigkeit als „Regional Sales Director“ im Home-Office für eine monatliche Vergütung von monatlich 6.000 € brutto + 10 % Umsatzprovision zzgl. 13. und 14. Monatsgehalt. Im Anschluss hieran wurde jedoch weder Lohn gezahlt noch die zugesagte Ausstattung (Smartphone, Laptop und ein Firmen-Kfz mit einem Budget-Limit von 70.000 €) zur Verfügung gestellt. Kommanditistin der A. GmbH & Co. KG war die wegen Betrugs vorbestrafte L. In deren Privatwohnung befand sich der Unternehmenssitz. Das Mietverhältnis wurde mit einer Zahlungs- und Räumungsklage u.a. wegen Mietrückständen durch den Vermieter beendet. Über eigene Firmenräume verfügte die A. GmbH & Co. KG nicht, die von ihr eingestellten Arbeitnehmer arbeiteten jeweils von ihren privaten PCs aus. Der Geschäftsbetrieb wurde Mitte 2016 eingestellt. Ein zu verteilendes Vermögen war nicht vorhanden.
Die Bundesagentur für Arbeit lehnte es ab, K. Insolvenzgeld zu gewähren, nachdem L. mitgeteilt hatte, nicht in die Insolvenz zu gehen, da sie die endgültige Freigabe von Geldern eines ausländischen Investors erhalten habe und diese in Kürze transferiert sein würden.
Die
hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem Heilbronner Sozialgericht erfolglos: Die Gewährung von Insolvenzgeld sichere nur die
Nichterfüllung der Zahlungspflicht eines Arbeitgebers ab, wenn er in Vermögensverfall geraten ist. Sie komme dann nicht in
Betracht, wenn ein Arbeitgeber bereits zu Beginn einer etwaigen betrieblichen Tätigkeit zahlungsunfähig oder überschuldet
war. Dies treffe hierzu: Die A. GmbH & Co. KG sei von L. lediglich in der Hoffnung gegründet worden, das Unternehmen mittels
erwarteter Investitionen eines vermeintlichen Prinzen von Benin
betreiben zu können. Dieser habe ihr während eines Besuchs in Benin eine Finanzierung
über 2,5 Milliarden US-Dollar in Aussicht gestellt und zum
Anschub des Geschäfts Geldbeträge gefordert, die L.
über Anlagegeschäfte mit nicht eingelösten Renditeversprechen zwischen
175 und 500 % beschafft habe. Eine eigentliche
Geschäftstätigkeit außer dem Versuch, die erforderlichen Gelder zu
beschaffen, um an die Investitionen des vermeintlichen
Prinzen zu gelangen, sei jedoch nie erfolgt. Anderes ergebe sich auch
nicht daraus, dass an einzelne Arbeitnehmer im Februar 2016
Löhne gezahlt worden seien. Denn diese seien lediglich aufgrund eines
Darlehens i.H.v. 115.000 € erfolgt, welches L. aufgenommen
habe, ohne über erforderliches Vermögen oder hinreichende Erträge zur
Begleichung der Verbindlichkeiten zu
verfügen.
Sozialgericht Heilbronn Az.:
S 1 AL 3799/16 (K. ./. Bundesagentur für Arbeit; Urteil vom 16. Oktober 2018, nicht rechtskräftig)
ergänzender Hinweis: Laut Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit haben insgesamt 13 ehemalige Arbeitnehmer der A. GmbH & Co. KG Insolvenzgeld beantragt, wovon 5 Betroffene bei verschiedenen Sozialgerichten Klage erhoben haben.
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