18.12.2020 - Kategorie "Recht und Gesetz"

Neues Sanierungsrecht für die Unternehmensrettung

Neues Sanierungsgesetz Starug vom Bundestag beschlossen

Starug startet bereits am 1. Januar und setzt neue Impulse für die Sanierungskultur


Der Bundestag hat heute mit dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, kurz Starug, ein umfassendes Sanierungsinstrument beschlossen, das die Lücke zwischen der außergerichtlichen Sanierung und der Sanierung in der Insolvenz schließt. Es soll am 1. Januar 2021 in Kraft treten.


Mit dem Entwurf soll ein Rechtsrahmen geschaffen werden, der es Unternehmen ermögliche, „sich bei drohender, aber noch nicht eingetretener Zahlungsunfähigkeit, außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu sanieren“, schreibt die Bundesregierung. Dies solle auf Grundlage eines Restrukturierungsplans geschehen, dem die Gläubiger mehrheitlich zustimmen müssen. Die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Durchführung frühzeitig eingeleiteter und gut vorbereiteter Sanierungen ist damit ein wichtiges Ziel des Gesetzentwurfs.


„Das Starug wird die Restrukturierung deutlich vereinfachen, denn es bietet dem Schuldner, der sich bisher außergerichtlich sanieren wollte, mehr Einflussmöglichkeiten“, erklärt Wolfram Lenzen, Partner der Unternehmensberatung Falkensteg. In der außergerichtlichen Sanierung muss quasi Einstimmigkeit bei allen beteiligten Gläubigern hergestellt werden. Akkordstörer konnten die Sanierung scheitern lassen und es drohte die Insolvenz. „Das wird nun durch das Mehrheitsprinzip ersetzt, womit auch gegen den Willen einzelner Gläubiger Maßnahmen durchgesetzt werden können. Das wird die Restrukturierungswelt erheblich verändern“, so Sanierungsexperte Wolfram Lenzen. Die weiteren Möglichkeiten der Verwertungs- und Vollzugssperre geben den Unternehmen zudem ausreichend Zeit und Ruhe, um einen Restrukturierungsplan zu entwickeln und mit den Gläubigern abzustimmen.


Erst auf der Zielgeraden des Gesetzgebungsverfahrens wurde die einseitige Vertragskündigung ungünstiger Dauerschuldverhältnisse gestrichen und damit die Anwendung des Starug stark eingeschränkt. Damit wird das neue Sanierungsgesetz zu einem rein finanzwirtschaftlichen Instrument und „die Chance hin zu einem Schuldnerverfahren, wie beispielsweise in den Niederlanden, verpasst. Gerade für den Einzelhandel, der von beiden Lockdowns stark betroffen ist, fehlt nun ein Sanierungsinstrument“, erklärt Wolfram Lenzen. 


Dafür wurde an anderer Stelle nachgebessert und der § 313 BGB konkretisiert. Danach können sich Mieter und Pächter aufgrund der Pandemie und den damit verbundenen Umsatzausfällen auf eine „Störung der Geschäftsgrundlage“ berufen. In der Folge sind Anpassungen, Stundungen und sogar Kündigungen der Mietverträge möglich. Dies ist jedoch vom Einzelfall abhängig. „Die durch die Pandemie forcierte Strukturveränderung weg vom Flächenvertrieb hin zu eCommerce wird trotz der Klarheit beim § 313 BGB nicht erfasst werden“, befürchtet Wolfram Lenzen. Den Händlern bleibt dann für eine umfassende Sanierung die Eigenverwaltung.


Das neue Sanierungsgesetz ist die Umsetzung des präventiven Restrukturierungsrahmens. Die EU-Richtlinie muss in den Mitgliedsstaaten bis Mitte 2021 umgesetzt sein. Darin wird gefordert, dass der Rahmen für KMU tauglich sein muss. „Das Starug wird zu Beginn nur für Mittelständler über 100 Mitarbeitern geeignet sein. Alle Beteiligten befinden sich erstmal in einer Forschungsphase. Um vom Laborstadium in den Serieneinsatz zu gelangen, wird es sicherlich noch ein Jahr dauern. Somit werden die Pandemie-Folgen durch das Starug kurzfristig nicht beseitigt werden können. Erst wenn diese Lernphase durchlaufen ist, kann man mit den erarbeiteten Instrumenten auch kleineren Unternehmen helfen. Das war mit dem Insolvenzplan Anfang der 2000er so, das war mit der Eigenverwaltung im ESUG 2012 so und ähnlich wird das auch beim Starug sein“, erklärt Falkensteg-Partner Wolfram Lenzen.


Grundsätzlich setzt das Starug neue Impulse für eine Sanierungskultur. „Außergerichtliche Sanierung, Starug, Eigenverwaltung - Der Sanierungsbaukasten hält nun für jede wirtschaftliche Schieflage ein Instrument bereit. Nun sind die Unternehmer am Zug. Sie müssen sich frühzeitig um die Sanierung kümmern. Je eher sie damit beginnen, umso mehr Instrumente und Handlungsoptionen stehen ihnen offen“, weiß Lenzen.

 




Über FalkenSteg GmbH

FalkenSteg berät Entscheider aus europäischen Industrie- und Dienstleistungsunternehmen sowie internationalen Beteiligungsgesellschaften in den Bereichen Corporate Finance, Debt Advisory, Restrukturierung und Real Estate. Mit dem auf Sondersituationen ausgerichteten Beratungsansatz steht FalkenSteg für anerkannte Umsetzungskompetenz, operative Exzellenz und enge partnerschaftliche Beziehungen auf Augenhöhe. Der Beratungsspezialist begleitet Kunden bei ihrem Turnaround beginnend von Finanzierungsprojekten, Immobilienmanagement über Unternehmenstransaktion bis hin zur außergerichtlichen Sanierung oder Restrukturierung im Rahmen von Insolvenzverfahren. Das FalkenSteg-Team ist bundesweit aufgestellt und besteht aus 35 Experten.


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