Planungsfristen angesichts aktueller Krisen verkürzen
Planungsfristen angesichts aktueller Krisen verkürzen –Geschäftsführungen und Gläubiger schützen
Die Aus- und Nachwirkungen der Corona-Pandemie und aktuell auch des Krieges in der Ukraine auf Rohstoffpreise und Lieferketten erschweren die Planbarkeit für Unternehmen erheblich. Nach geltendem Recht (§ 19 Abs. 2 S. 1 InsO) sind Geschäftsführungen jedoch gehalten einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn sie nicht in der Lage sind, eine positive Fortführungsprognose für ihr Unternehmen für die nächsten zwölf Monate darzulegen. Nach Ansicht des Gravenbrucher Kreises sollte diese Planungsfrist in der aktuellen Krisensituation auf sechs Monate halbiert werden. Damit gewännen Geschäftsführungen die Möglichkeit, ihr unter normalen Umständen funktionierendes Unternehmen weiterzuführen, ohne sich einem erhöhten Risiko zivil- oder strafrechtlicher Haftung durch eine Insolvenzverschleppung auszusetzen.
Ähnlich sollte auch die Planungsfrist im Falle der vorläufigen Eigenverwaltung bzw. eines Schutzschirmverfahrens verkürzt werden. Hier schlägt der Gravenbrucher Kreis eine Halbierung des Prognosezeitraums von sechs auf drei Monate vor, um die laufende Sanierung von Unternehmen nicht zu gefährden.
Um den Gläubigerschutz auch in Verfahren in Eigenverwaltung zu gewährleisten, sollte zudem mit der Eröffnung des Verfahrens erneut eine Finanzplanung für drei Monate vorgelegt werden.
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