Präventiver Restrukturierungsrahmen: Flexibilität für Unternehmen gefordert
TMA Restrukturierungsexperten fordern weitgehende Flexibilität für Unternehmen in der Krise
Die Umsetzung der
EU-Richtlinie 2019/1023 zum präventiven Restrukturierungsrahmen bietet die
Chance, durch ein neues Sanierungsinstrument eine wesentliche Lücke im
deutschen Restrukturierungsrecht zu schließen. Besonders ankommen wird es dabei
auf die Ausgestaltung der Ermessensspielräume, die die Richtlinie den
Mitgliedstaaten für die Umsetzung einräumt.
Die Gesellschaft für Restrukturierung – TMA Deutschland e.V. (TMA) hat ihre
Empfehlungen zur Umsetzung der Richtlinie weiter ausgearbeitet. Die TMA fordert
im Grundsatz eine effiziente Restrukturierungshilfe, die Unternehmen
ausreichenden Spielraum lässt und das operative Geschäft möglichst wenig beeinträchtigt.
Im Einzelnen sollte der Gesetzgeber nach Ansicht der TMA folgende Aspekte bei
der Umsetzung der Richtlinie berücksichtigen:
Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten sollten den präventiven
Restrukturierungsrahmen möglichst frühzeitig in Anspruch nehmen können, um eine
Insolvenz zu vermeiden. Um Friktionen mit der Insolvenzantragspflicht wegen
Überschuldung zu vermeiden, spricht sich die TMA klar dafür aus, den
Überschuldungstatbestand als zwingenden Insolvenzantragsgrund abzuschaffen.
Zugangsvoraussetzung für den präventiven Restrukturierungsrahmen sollte die
drohende Zahlungsunfähigkeit sein; diese ist in der Praxis erprobt und somit
justiziabel.
Auch wenn typischer Anwendungsfall des präventiven Restrukturierungsrahmens die
finanzwirtschaftliche Sanierung sein wird, sollten nicht nur die
Finanzgläubiger in den Blick genommen werden. Auch andere Gläubiger wie
beispielsweise Vermieter sollten mehrheitlich über Eingriffe in ihre Positionen
beschließen können. Gesetzliche Eingriffe sollten hingegen dem
Insolvenzverfahren vorbehalten bleiben. Auch sollten Eingriffe in
Arbeitnehmerrechte ausgeschlossen bleiben.
Die Organe finanziell angeschlagener Gesellschaften hält die Richtlinie dazu
an, nicht nur die Interessen der Gesellschafter, sondern auch die der Gläubiger
zu berücksichtigen und sich insgesamt stärker auf das Unternehmensinteresse zu
fokussieren. Um zu verhindern, dass sie die Annahme und Umsetzung des
Restrukturierungsplans im Zweifel blockieren, sollten die Gesellschafter in das
Verfahren eingebunden werden. Notwendige Beschlüsse oder Erklärungen der
Gesellschafter sollten mit Rechtskraft des Restrukturierungsplans als gefasst
bzw. als abgegeben gelten.
Einen Restrukturierungsbeauftragten sollten Krisenunternehmen nur im
Ausnahmefall bestellen müssen. Nur so bleibt der Grundsatz der Eigenverwaltung,
der den Gesellschaftsorganen die Kontrolle über den Geschäftsbetrieb belässt,
weitestgehend gewahrt. Das Anforderungsprofil für die Erfüllung der Aufgabe des
Restrukturierungsbeauftragten kann von dem eines Insolvenzverwalters erheblich
abweichen. Es sollte daher berufsgruppenunabhängig an der Fachkompetenz im
Bereich der Restrukturierungspraxis sowie persönlichen und sozialen Kompetenzen
festgemacht werden.
Ein wesentlicher Zweck des präventiven Restrukturierungsrahmens ist es, das
Stigma der Insolvenz zu vermeiden. Daher sollten Ansicht der TMA über die
Bestätigung des Restrukturierungsplans nicht die Insolvenzgerichte entscheiden,
sondern spezialisierte Kammern, die anderswo innerhalb der Gerichtsstruktur
angesiedelt sind. Auch spricht sie sich für die Regelung in einem
eigenständigen Gesetz aus, um Restrukturierungrahmen und Insolvenzverfahren
sichtbar voneinander abzugrenzen. Das Verfahren sollte letztlich in Annex A der
Europäischen Insolvenzverordnung (EuInsVO) aufgenommen werden, um zu
gewährleisten, dass Sanierungsinstruments überall in der EU anerkannt wird.
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