27.06.2019 - Kategorie "Insolvenzverfahren"

TMA begrüßt EU-Richtlinie für präventive Restrukturierungsrahmen

Insolvenz vorbeugen: Die Europäische Union plant die Einführung eines präventiven Restrukturierungsrahmens

Empfehlungen der TMA an den deutschen Gesetzgeber für die Umsetzung in Deutschland


Der Vorstand der TMA Deutschland e.V. begrüßt die Verabschiedung der europäischen Richtlinie über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturie-rungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren (kurz die „Richtlinie“). Der aus Restruktu-rierungsexperten renommierter Banken, Wirtschaftsprüfungs- und Unternehmensbera-tungsgesellschaften sowie Anwaltskanzleien zusammengesetzte Vorstand der TMA sieht in der Richtlinie die Chance, eine wesentliche Lücke im deutschen Restrukturierungs-recht zu schließen und damit den Sanierungsstandort Deutschland im Wettbewerb mit anderen europäischen Rechtsordnungen zu stärken.


Um dies zu erreichen, sollte die Richtlinie in Deutschland so umgesetzt werden, dass ein ebenso schnelles wie effizientes Sanierungsinstrument zur Verfügung steht, das sich so wenig wie möglich auf das operative Geschäft des betroffenen Unternehmens auswirkt und die Einbindung der Gerichte nur insoweit vorsieht, als dies zwingend geboten ist. Ein förmliches Verfahren mit umfassender gerichtlicher Involvierung neben dem in der Insolvenzordnung geregelten Insolvenzverfahren würde hingegen den Anforderungen der Praxis nicht gerecht. Vielmehr stünde zu befürchten, dass grenzüberschreitend agierende Unternehmen mit Aktivitäten in Deutschland weiterhin auf Sanierungsverfah-ren im europäischen Ausland ausweichen würden.


Unternehmen sollten den Restrukturierungsversuch entsprechend der Richtlinie möglichst früh beginnen können. Diesem Anliegen stünde jedoch nach geltender Rechtslage der Überschuldungstatbestand entgegen, der einerseits wegen der Fortbestehensprognose ohnehin nur eingeschränkt justiziabel ist, andererseits erhebliche Haftungsrisiken für die Beteiligten mit sich bringt. Die Überschuldung sollte daher im Zuge der Umsetzung der Richtlinie vom obligatorischen zum fakultativen Insolvenzantragsgrund werden.


Für die Umsetzung in Deutschland muss der in der Richtlinie vorgeschriebene Grundsatz der Eigenverwaltung gelten; die gerichtliche Einsetzung eines Restrukturierungsbeauftragten sollte nur in eng begrenzten Ausnahmefällen erfolgen. Bei der Auswahl der Person des Restrukturierungsbeauftragten sollte außerdem berücksichtigt werden, dass die Anforderungen an die Moderation bzw. Beaufsichtigung eines präventiven Restrukturierungsversuchs von denen eines Insolvenzverfahrens grundsätzlich abweichen können. Die Person des Restrukturierungsbeauftragten sollte demzufolge nicht berufsrechtlichen Regularien unterworfen werden, die im Übrigen für Insolvenzverwalter gelten. 


Der Anwendungsbereich des Sanierungsinstruments sollte weder auf Finanzgläubiger noch auf eine finanzwirtschaftliche Sanierung beschränkt sein. Allerdings geht der Vorstand der TMA davon aus, dass der Fokus des neu zu schaffenden Sanierungsinstruments auf einer von der Gläubigermehrheit getragenen finanzwirtschaftlichen Sanierung liegen wird. Gesetzliche Eingriffsrechte für die Zwecke einer leistungswirtschaftlichen Sanierung sollten dem Insolvenzverfahren vorbehalten bleiben, insbesondere sollte der Eingriff in Arbeitnehmerrechte vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen werden. Bei der Ausgestaltung des Sanierungsinstruments ist der internationale Wettbewerb zu berücksichtigen. Mithin sollte ein Regelwerk geschaffen werden, das sich gegenüber Verfahren in anderen europäischen Mitgliedsstaaten behaupten kann und ein Ausweichen auf andere Rechtsordnungen vermeidet.


Das Bestätigungsverfahren sollte möglichst effizient ausgestaltet sein. Insbesondere sollten die Gerichte in die Lage versetzt werden, den Restrukturierungsplan ohne Hinzuziehung Dritter beurteilen zu können. Die Praxis muss hierfür passende Dokumentationsstandards entwickeln. Rechtsmittel gegen den Plan sollten keinen Suspensiveffekt haben. Funktionell zuständig sollten spezialisierte Kammern sein, die nicht beim Insolvenzgericht angesiedelt sind. 


Das neu zu schaffende Sanierungsinstrument sollte schließlich in einem eigenständigen Gesetz geregelt werden und als Verfahren in Annex A der EuInsVO aufgenommen werden, damit die Anerkennung des Sanierungsinstruments in der EU gewährleistet ist.


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