Rena GmbH i.I.: Vorbereitung von Verteilungen an Insolvenzgläubiger
Zweite Abschlagsverteilung in Höhe von EUR 10.200.000,- für Ende erstes Quartal 2017 erwartet
Nach einer ersten Abschlagsverteilung Anfang 2016 ist nun beabsichtigt, auf die zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen eine zweite Abschlagsverteilung vorzunehmen. Der auszuschüttende Betrag soll sich auf EUR 10.200.000 belaufen. Die in enger Abstimmung mit dem Sachwalter erstellte vorläufige Hochrechnung der zur Verteilung an die Gläubiger zur Verfügung stehenden Mittel hat ergeben, dass der o.g. Betrag im Wege der zweiten Vorabausschüttung verteilt werden kann.
Das Verteilungsverzeichnis per 17. Januar 2017 zeigt, dass bei der Abschlagsverteilung Forderungen in Höhe von insgesamt EUR 238.444.372,13 zu berücksichtigen sind. Von dem auszuschüttenden Betrag in Höhe von EUR 10.200.000 ist vorab ein Betrag von EUR 273.179,77 für die mittlerweile ebenfalls festgestellten Insolvenzforderungen aufzuwenden, die noch nicht an der ersten Abschlagsverteilung teilgenommen hatten, die daher insoweit nachzuholen ist. Danach stehen für die zweite Abschlagsverteilung EUR 9.926.820,23 zur Verfügung. Somit ergibt sich für die zweite Abschlagsverteilung eine (vorläufige) Quote von 4,163%.
Tatsächlich ausgezahlt werden soll die gemäß dem Verteilungsverzeichnis auf die festgestellten Forderungen entfallende vorläufige Quote von EUR 8.509.704,05. Der Restbetrag des Ausschüttungsbetrags entfällt auf die für den Ausfall festgestellten Forderungen und die aufschiebend bedingt festgestellten Forderungen und wird bei der Ausschüttung zugunsten der vorgenannten Forderungen zurückbehalten.
Der Gläubigerausschuss hat der Abschlagsverteilung einstimmig zugestimmt. Der Sachwalter hat das Verteilungsverzeichnis geprüft und keine Einwendungen erhoben. Das Verteilungsverzeichnis wurde zwischenzeitlich dem Amtsgericht Villingen-Schwenningen - Insolvenzgericht - zur Niederlegung übermittelt. Es ist beabsichtigt, die Abschlagsverteilung unmittelbar nach der vom Amtsgericht - Insolvenzgericht - vorzunehmenden Veröffentlichung nach § 188 S. 3 InsO und nach Ablauf der hieran anschließenden zweiwöchigen Ausschlussfrist des § 189 Abs. 1 InsO, in die Wege zu leiten. Erst nach Ablauf der vorgenannten Ausschlussfrist steht die im Rahmen der
Abschlagsverteilung auf die zu berücksichtigenden Forderungen entfallende Quote endgültig fest.
Es ist ins Auge gefasst, dass die zweite Abschlagszahlung auf die zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen Ende des ersten Quartals des Jahres 2017 erfolgen kann. Die Schlussverteilung kann nach derzeitigem Verfahrensstand voraussichtlich frühestens im Jahr 2018 erfolgen, ist allerdings u.a. abhängig vom Abschluss bestimmter noch zu führender Rechtsstreitigkeiten.
Eine abschließende Einschätzung über die insgesamt im Insolvenzverfahren zu berücksichtigenden Insolvenzforderungen ist derzeit ebenso wenig möglich wie über die endgültig auszukehrenden Erlöse aus der Verwertung des der Insolvenzmasse zuzurechnenden Vermögens.
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