Rena GmbH i.I.: Vorbereitung von Verteilungen an Insolvenzgläubiger
Vorbereitung von Verteilungen an Insolvenzgläubiger Dritte Abschlagsverteilung in Höhe von EUR 5.423.024,39 für erstes Quartal 2019 erwartet
Bei der insolventen RENA GmbH sind die Eigenverwaltung und der Sachwalter weiter mit den Abwicklungsarbeiten im Insolvenzverfahren befasst. Hierzu gehört, nachdem weitere Fortschritte bei der Verwertung der Insolvenzmasse erreicht werden konnten, auch die Ausschüttung von hierdurch vereinnahmten liquiden Mitteln an die Insolvenzgläubiger.
Nach einer ersten Abschlagsverteilung Anfang 2016 und einer zweiten Abschlagsverteilung im Juli 2017 ist nun beabsichtigt, auf die zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen eine dritte Abschlagsverteilung vorzunehmen. Der auszuschüttende Betrag soll sich auf EUR 5.423.024,39 belaufen. Die in enger Abstimmung mit dem Sachwalter erstellte vorläufige Hochrechnung der zur Verteilung an die Gläubiger zur Verfügung stehenden Mittel hat ergeben, dass der o.g. Betrag im Wege der dritten Vorabausschüttung verteilt werden kann.
Das Verteilungsverzeichnis per 20. November 2018 zeigt, dass bei der Abschlagsverteilung Forderungen in Höhe von insgesamt EUR
238.201.016,60 zu berücksichtigen sind. Somit ergibt sich für die dritte Abschlagsverteilung eine (vorläufige) Quote von 2,27%.
Tatsächlich ausgezahlt werden soll die gemäß dem Verteilungsverzeichnis auf die festgestellten Forderungen entfallende vorläufige Quote von EUR 4.518.237,50. Der Restbetrag des Ausschüttungsbetrags entfällt auf die für den Ausfall festgestellten Forderungen und die aufschiebend bedingt festgestellten Forderungen und wird bei der Ausschüttung zugunsten der vorgenannten Forderungen zurückbehalten.
Der Gläubigerausschuss hat der Abschlagsverteilung mehrheitlich zugestimmt. Der Sachwalter hat das Verteilungsverzeichnis geprüft und keine Einwendungen erhoben. Das Verteilungsverzeichnis wurde in der Zwischenzeit dem Amtsgericht Villingen-Schwenningen - Insolvenzgericht - zur Niederlegung übermittelt. Es ist beabsichtigt, die Abschlagsverteilung unmittelbar nach der vom Amtsgericht - Insolvenzgericht - vorzunehmenden Veröffentlichung nach § 188 S. 3 InsO und nach Ablauf der hieran anschließenden zweiwöchigen Ausschlussfrist des § 189 Abs. 1 InsO in die Wege zu leiten. Erst nach Ablauf der vorgenannten Ausschlussfrist steht die im Rahmen der Abschlagsverteilung auf die zu berücksichtigenden Forderungen entfallende Quote endgültig fest.
Es ist ins Auge gefasst, dass die dritte Abschlagszahlung auf die zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen im ersten Quartal 2019 erfolgen kann.
Eine abschließende Einschätzung über Dauer des Insolvenzverfahrens und die insgesamt zu berücksichtigenden Insolvenzforderungen ist derzeit ebenso wenig möglich wie über die endgültig auszukehrenden Erlöse aus der Verwertung des der Insolvenzmasse zuzurechnenden Vermögens.
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