Schutzschirmverfahren sichert Existenz und Handlungsfähigkeit des Suhrkamp Verlags
Die Geschäftsführung des Suhrkamp Verlags hat heute, am 27. Mai 2013, beim zuständigen Amtsgericht Berlin-Charlottenburg einen Antrag auf Einleitung eines sogenannten Schutzschirmverfahrens nach dem „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ (ESUG) eingereicht.
Diese
Entscheidung beruht insbesondere auf den Konsequenzen des Urteils des
Landgerichts Frankfurt vom 20. März 2013. Seit diesem Urteil müssen Forderungen
der Gesellschafter gegenüber dem Verlag in Höhe von ca. 8,2 Mio. Euro
bilanziell berücksichtigt werden. Die Gesellschafter konnten nicht
übereinkommen, auf eine Ausschüttung der auf sie entfallenden bilanziellen
Gewinne im Interesse des Verlags zu verzichten.
Auf dieser Basis konnte die Geschäftsführung von
Wirtschaftsprüfern keine Fortführungs-prognose für den Verlag erhalten und sah
sich gezwungen, diesen Schritt zu gehen.
Im Rahmen des jetzt beantragten Verfahrens können
diese Ausschüttungsverpflichtungen suspendiert und der Verlag in seiner
Existenz geschützt werden. Das Schutzschirm-verfahren ist kein klassisches
Insolvenzverfahren. Durch die Eröffnung des Schutzschirm-verfahrens in
Eigenverwaltung bleibt der Suhrkamp Verlag uneingeschränkt handlungs- und
zahlungsfähig. Das operative Geschäft läuft unverändert weiter.
Das beantragte Verfahren wird außerdem dazu
führen, dass für den Erhalt des Verlags wichtige Entscheidungen nur noch unter
Mitwirkung des im Rahmen dieses Verfahrens zu bestellenden Sachwalters
getroffen werden können. Damit werden diese Entscheidungen den andauernden
Auseinandersetzungen auf Gesellschafterebene entzogen.
Das Schutzschirmverfahren ermöglicht so im
Interesse beider Gesellschafter den Fortbestand des Verlags im Sinne der von
Siegfried Unseld begründeten Tradition und seiner Ziele.
Die Geschäftsführung des Verlags ist der
Überzeugung, dass innerhalb dieses Verfahrens ein stabiler finanzieller und
rechtlicher Rahmen für die Fortführung des Verlags gefunden werden kann. Sie
geht davon aus, dass das Verfahren innerhalb weniger Monaten erfolgreich
abgeschlossen sein wird.
Mitarbeiterverträge sind durch die Antragstellung
nicht betroffen. Autorenverträge bleiben bestehen.
Zum vorläufigen Sachwalter hat das Gericht Prof.
Rolf Rattunde von Leonhardt Rechtsanwälte, Berlin, bestellt. Als
Generalbevollmächtigten der Verlage hat die Geschäftsführung mit sofortiger
Wirkung Herrn Dr. Frank Kebekus von Kebekus & Zimmermann Rechtsanwälte,
Düsseldorf, berufen.
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