Senkung von Inkassokosten
Zum 1. Oktober 2021 treten auch wesentliche Teile des Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften in Kraft.
Dies gilt gerade auch für diejenigen Regelungen des Gesetzes, die bewirken, dass in etlichen Fällen die Vergütung sinkt, die Inkassodienstleister von Schuldnerinnen und Schuldnern verlangen dürfen. Hiervon werden Verbraucherinnen und Verbraucher profitieren, die sich im Zahlungsverzug befinden. Die meisten Regelungen kommen aber auch Unternehmen im Zahlungsverzug zugute.
Durch die Neuregelung werden die Inkassokosten insbesondere in denjenigen Fällen sinken, in denen Schuldnerinnen und Schuldner zahlungswillig und zahlungsfähig sind – und in denen die Inkassodienstleistung folglich nur mit geringem Aufwand verbunden ist.
Ab 1. Oktober 2021 gilt: Bei der ersten Zahlungsaufforderung einer
unbestrittenen Forderung kann nur noch ein Gebührensatz von 0,5 zur Anwendung
gebracht werden. Im Falle einer einzuziehenden Forderung von 100 EUR beträgt
die maximal zulässige Vergütung (inklusive Auslagenpauschale) in diesen Fällen
also künftig in der Regel 29,40 EUR netto (statt wie bisher 76,44 EUR netto).
Und auch für den Fall, dass der Schuldner den geschuldeten Betrag nicht auf die
erste Aufforderung hin bezahlt, verringert sich der maximal zulässige
Gebührensatz. Er beträgt künftig im Regelfall 0,9 statt wie bisher 1,3. Das
heißt: die zulässige Inkassovergütung beträgt in einem solchen Fall einer
unbestrittenen Forderung von 100 EUR maximal 52,92 EUR netto (inklusive der
Auslagenpauschale). Noch geringer ist die künftig zulässige Vergütung, wenn die
Forderung nicht mehr als 50 Euro beträgt: Dann können bei einem Gebührensatz
von 0,5 nur 18 Euro und bei einem Gebührensatz von 0,9 nur 32,40 Euro erstattet
verlangt werden.
Außerdem sehen die Neuregelungen Informationspflichten für Inkassodienstleister und Rechtsanwälte bei der Erbringung von Inkassodienstleistungen vor: Insbesondere müssen Verbraucherinnen und Verbrauchern künftig vor dem Abschluss von Zahlungsvereinbarungen auf die dadurch entstehenden Kosten hingewiesen werden. Darüber hinaus müssen sie vor der Abgabe eines Schuldanerkenntnisses über die Rechtsfolgen aufgeklärt werden.
Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erklärt hierzu:
„Ein großes Ärgernis für viele Verbraucherinnen und Verbraucher sind übermäßig
hohe Inkassogebühren. Insbesondere wenn es um geringe Rechnungsbeträge geht,
stehen überzogen hohe Inkassogebühren in keinem angemessenen Verhältnis. Mit
den Neuregelungen machen wir das Inkassorecht fairer und
verbraucherfreundlicher: Wir senken die Inkassokosten für die Verbraucherinnen
und Verbraucher spürbar und schieben undurchsichtigen Inkassopraktiken einen
Riegel vor.“
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