SiC Processing GmbH: Gericht sieht keine Haftung der ehemalige Geschäftsführung
Im Prozess gegen den ehemaligen Geschäftsführer der insolventen SiC Processing GmbH hat die 10. Kammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth bereits am ersten Tag der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass gegen den beklagten Geschäftsführer keine Ansprüche bestehen.
Der Beklagte kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Prospektveranlasser angesehen werden. Außerdem bestehen auf Basis des gegenwärtigen Streitstandes keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Prospektfehler und damit für eine Haftung. Der Prozess war von verschiedenen Anleihegläubigern angestrengt worden, die nach der Insolvenz des Photovoltaik-Zulieferers nun versuchen, über Haftungsklagen gegen die ehemalige Geschäftsführung einen Teil ihrer Einlagen zurückzufordern.
Damit widerspricht das Gericht bereits zum zweiten Mal deutlich der Rechtsauffassung der Kläger. Schon in einem – für alle vor der 10. Kammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth geführten Verfahren gleichlautenden – Hinweisbeschluss vom 14. Mai 2014 (vgl. etwa Az. 10 O 2610/14) hatte das Gericht darauf hingewiesen, dass es die Argumentation der Klägerpartei nicht nachvollziehen kann.
Das Gericht wird die Klagen der Anleihegläubiger aus den vorgenannten Gründen voraussichtlich abweisen.
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