09.06.2016 - Kategorie "Insolvenzverfahren"

Steilmann - Gläubigerversammlung am 3.August

Insolvenz der Modegruppe Steilmann

Einberufung einer Gläubigerversammlung betreffend die 6,75 % - Anleihe 2012/2017 (Inhaberschuldverschreibung) der Steilmann-Boecker Fashion Point GmbH & Co. KG, Herne



Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 251 IN 34/16

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Register des Amtsgerichts Hamm unter HRB 8563 eingetragenen
Steilmann SE, Industriestraße 42, 59192 Bergkamen, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Dr. Michele Puller, Paola
Viscardi-Giazzi und Jens Brüggemann hat das Amtsgericht Dortmund - Insolvenzgericht- am 03.06.2016 beschlossen:

Einberufung einer Gläubigerversammlung betreffend die

6,75 % - Anleihe 2012/2017 (Inhaberschuldverschreibung) der Steilmann-Boecker Fashion Point GmbH & Co. KG, Herne
in Höhe eines Gesamtnennbetrages von 25.600.000,00 EUR
aufgestockt am 27.06.2013 um 5.000.000,00 EUR auf 30.600.000,00 EUR
aufgestockt am 30.03.2015 um 9.400.000,00 EUR auf 40.000.000,00 EUR
aufgestockt am 07.08.2015 um 5.000.000,00 EUR auf 45.000.000,00 EUR

Stückelung: je 1.000,00 EUR Nennbetrag

 WKN: A1PGWZ / ISIN: DE000A1PGWZ2

(im folgenden: die Inhaberschuldverschreibung 2012/2017)

Das Amtsgericht Dortmund - Insolvenzgericht - beruft hiermit gemäß § 19 Abs. 2 des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz - SchVG) vom 31.07.2009 eine Gläubigerversammlung für die Inhaber der zur Inhaberschuldverschreibung 2012/2017 der Steilmann-Boecker Fashion Point GmbH & Co. KG, Herne (die "Emittentin") gehörenden Teilschuldverschreibungen ein, und zwar am

Mittwoch, dem 03.08.2016
um 10:00 Uhr (Einlass ab 08:00 Uhr)
in die Messe Westfalenhallen Dortmund (Halle 6)
Rheinlanddamm 200, 44139 Dortmund
Eingang Messe West

I. Tagesordnung

Wahl eines gemeinsamen Vertreters

Erörterung und Beschlussfassung über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für alle Gläubiger der Inhaberschuldverschreibung 2012/2017.

Erläuterung: Die Gläubiger der Inhaberschuldverschreibung 2012/2017 können durch Mehrheitsbeschluss zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Insolvenzverfahren einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger der Inhaberschuldverschreibung 2012/2017 bestellen, der allein berechtigt und verpflichtet ist, die Rechte der Gläubiger der Inhaberschuldverschreibung 2012/2017 im Insolvenzverfahren geltend zu machen.

Zum gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger kann jede geschäftsfähige natürliche Person oder eine juristische Person bestellt werden, die für das Amt geeignet ist und die Bereitschaft zur Übernahme des Amtes erklärt hat.

II. Teilnahmeberechtigung, Stimmrecht, Anmeldung zur Gläubigerversammlung, Nachweise

1. Die Gläubigerversammlung gemäß § 19 Abs. 2 SchVG ist nicht öffentlich, §§ 74 ff. InsO.

2. Zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes ist jeder Inhaber der zu der Inhaberschuldverschreibung 2012/2017 der Steilmann-Boecker Fashion Point GmbH & Co. KG, Herne gehörenden Teilschuldverschreibungen berechtigt. Entscheidend ist die Inhaberschaft am Tag der Gläubigerversammlung.

3. An der Abstimmung nimmt jeder Gläubiger nach Maßgabe des Nennbetrags der von ihm gehaltenen Teilschuldverschreibung(en) teil.

4. Gemäß § 14 Nr. 2 der Anleihebedingungen ist für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung oder die Ausübung der Stimmrechte eine Anmeldung samt Nachweis der Teilschuldverschreibungsinhaberschaft vorder Versammlung erforderlich. Die Anmeldung samt Nachweis musss pätestens am 31.07.2016 der


STP Solution GmbH
Betrifft: Steilmann SE Gläubigerversammlung
Lorenzstraße 29
76135 Karlsruhe
Fax: +49 721 / 82815-209

zugehen.

Als Nachweis genügt ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des depotführenden Instituts oder des
Clearingsystems über die Inhaberschaft des Gläubigers an den Teilschuldverschreibungen nach Ziffer 2. Der Nachweis sollte den
vollen Namen des Inhabers der Teilschuldverschreibung(en) und einen Nennbetrag in Euro ausweisen. Ist der besondere Nachweis nicht auf den Tag der Gläubigerversammlung ausgestellt, so kann der Nachweis auf den Tag der Gläubigerversammlung durch einen Sperrvermerk des depotführenden Instituts, wonach die vom Gläubiger gehaltenen Teilschuldverschreibungen bis zum Ende der Gläubigerversammlung beim depotführenden Institut gesperrt gehalten werden, geführt werden.

Anmeldeformulare sind auf dem Verfahrensinformationsportal ( https://steilmann.insolvenz-solution.de ) und auf der Internetseite
der Steilmann SE ( http://www.steilmann-se.com ) und auf der Internetseite des Insolvenzverwalters (http://www.kebekus-zimmermann.de ) verfügbar.

5. Die Teilnahme an der Gläubigerversammlung setzt ferner den Nachweis der Identität des Teilnehmers in geeigneter Weise (z.B.
durch Vorlage eines gültigen Ausweispapieres) voraus.

6. Sofern Gläubiger keine natürlichen Personen sind, sondern als juristische Person oder Personengesellschaft (z.B. als
Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Unternehmergesellschaft, GbR) existieren, müssen
deren Vertreter in der Gläubigerversammlung ihre Vertretungsbefugnis durch Vorlage eines aktuellen Auszugs (nicht älter als 14 Tage) von einer registerführenden Stelle (z.B. Handelsregister, Vereinsregister) nachweisen.

III. Vertretung in der Gläubigerversammlung durch Bevollmächtigte

Jeder Anleihegläubiger kann sich in der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten nach Maßgabe des § 79 ZPO vertreten lassen.Das Stimmrecht kann durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden.Die Vollmacht und Weisungen des Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Bei Einlass zur Gläubigerversammlung ist
die Vollmacht nachzuweisen.

Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht ist zum Abruf auf dem Verfahrensinformationsportal ( https://steilmann.insolvenz-solution.de ) und auf der Internetseite der Steilmann SE ( http://www.steilmann-se.com ) und auf der Internetseite des Insolvenzverwalters ( http://www.kebekus- zimmermann.de ) verfügbar.

IV. Beschlussfähigkeit und Bindungswirkung der Beschlussfassung

Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Anleihegläubiger anwesend oder vertreten ist. Beschlüsse, die mit der
erforderlichen Mehrheit gefasst wurden, sind für alle Gläubiger bindend, auch wenn sie an der Beschlussfassung nicht mitgewirkt oder
gegen den Beschlussvorschlag gestimmt haben.



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