Umsatzsteuer im Insolvenzeröffnungsverfahren
Mit Urteil vom 24. September 2014 V R 48/13 hat der V. Senat des Bundesfinanzhofes (BFH) entschieden, dass die Umsatzsteuer für die Leistungen eines insolvenzbedrohten Unternehmers Masseverbindlichkeiten sein können.
Es handelt sich um die erste Entscheidung eines obersten
Bundesgerichts zu dem seit 2011 geltenden § 55 Abs. 4 der Insolvenzordnung
(InsO). Die Vorschrift ordnet an, dass bestimmte Steueransprüche, die durch
oder mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters im Zeitraum nach
seiner Bestellung bis zur Insolvenzeröffnung begründet worden sind, im
eröffneten Insolvenzverfahren als Masseverbindlichkeiten gelten. Sie sind dann
--anders als bloße Insolvenzforderungen-- vorrangig zu befriedigen.
Der BFH wendet sich gegen die Sichtweise der
Finanzverwaltung, die § 55 Abs. 4 InsO auf Steuerverbindlichkeiten anwendet,
die auf Umsätzen beruhen, denen der schwache vorläufige Insolvenzverwalter
nicht widersprochen hat. Stattdessen ist die Vorschrift nur nach Maßgabe der
für den vorläufigen Insolvenzverwalter bestehenden rechtlichen Befugnisse
anzuwenden. Diese beziehen sich allerdings im Regelfall nicht auf Leistungen
durch den insolvenzbedrohten Unternehmer, sondern auf den Forderungseinzug und
damit auf das Recht des vorläufigen Insolvenzverwalters, Entgelte für
umsatzsteuerpflichtige Leistungen einzuziehen.
Die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, zu dessen Gunsten ein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt besteht und der vom Insolvenzgericht ermächtigt wird, die Entgeltforderungen des Unternehmers einzuziehen, führt allerdings dazu, dass das Entgelt uneinbringlich wird und die Umsatzsteuer nicht mehr erhoben werden kann. Wird nachfolgend durch den vorläufigen Insolvenzverwalter trotzdem Entgelt vereinnahmt, entsteht der Steueranspruch als Masseverbindlichkeit neu.
Die Entscheidung klärt eine für die Praxis wichtige Streitfrage und ist im Insolvenzeröffnungsverfahren aller Unternehmer, die umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen, von großer Bedeutung, da § 55 Abs. 4 InsO die Steuerschuld zur Masseverbindlichkeit aufwertet.
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