BAG: Insolvenzsicherung bei Kapitalleistungen
Nach § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG sind rückständige Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch den Pensions-Sicherungs-Verein nur insolvenzgeschützt, wenn der Anspruch darauf bis zu zwölf Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist.
Diese Bestimmung ist nicht
anwendbar auf Leistungen, die nach der Versorgungsregelung als
Kapitalleistungen und nicht als Renten zu erbringen sind. Dies hat der
Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts heute entschieden.
Der im
Jahr 1949 geborene Kläger war langjährig bei der späteren
Insolvenzschuldnerin beschäftigt. Dort bestand eine Versorgungsordnung,
die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit oder nach Vollendung des
60. Lebensjahres eine Kapitalleistung vorsah. Der Kläger schied vor der
Vollendung seines 60. Lebensjahres vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis
aus. Dadurch war die frühere Arbeitgeberin verpflichtet, ihm im Februar
2010 eine Kapitalleistung iHv. 28.452,51 Euro brutto zu zahlen. Im
September 2011 wurde über das Vermögen der früheren Arbeitgeberin das
vorläufige Insolvenzverfahren und erst im Dezember 2012 das
Insolvenzverfahren eröffnet.
Das Landesarbeitsgericht hat den
Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung zur Zahlung der
Kapitalleistung verurteilt. Die Revision des Beklagten hatte vor dem
Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg und führte zur
Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. Zwar
haftet der Pensions-Sicherungs-Verein bei Kapitalleistungen nach § 7
Abs. 1 Satz 1 BetrAVG auch für zurückliegend entstandene
Versorgungsansprüche außerhalb des Zwölf-Monats-Zeitraums. Dies
erfordert jedoch einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der
unterbliebenen Zahlung und der später eingetretenen Insolvenz des
Versorgungsschuldners. Dieser Zusammenhang liegt vor, wenn sich der
Versorgungsschuldner zum Zeitpunkt seiner Zahlungspflicht in
wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. Der Senat konnte den
Rechtsstreit nicht abschließend entscheiden, da das Landesarbeitsgericht
die für die Beurteilung dieser Frage erforderlichen Feststellungen
bislang nicht getroffen hat.
Bundesarbeitsgericht; Urteil vom 20.09.2016 Az.: 3 AZR 411/15
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